In dem vorgenannten Urteil (Az. 114 O 42/14) führt das Landgericht Münster ausführlich aus, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen die Offenlegung der Stellvertretung ergeben würde. Bei den betreffenden Unterlagen handelt es sich um diejenigen Unterlagen, die praktisch in allen Beratungen zum Einsatz kamen. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Erhebungsbögen zum Anlageverhalten, die jeweiligen Zeichnungsscheine und die Protokolle zur Anlageberatung, welche allesamt den Stempel der Infinus trugen.
In dem entschiedenen Fall lag eine Besonderheit darin, dass der Kläger selbst angab, geistig leicht beeinträchtigt zu sein. Das Gericht führte aus, dass selbst wenn man diese Beeinträchtigung als zutreffend unterstellen würde, die Unterlagen derart eindeutig seien, dass Zweifel an der Offenlegung der Stellvertretung nicht bestünden.
Abschließend stellte das Gericht klar, dass kein besonderes persönliches Vertrauen Anspruch genommen worden sei und ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie zum Beispiel das Provisionsinteresse, ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch begründen könne.
„Aus unserer Sicht bestätigt sich damit ein weiteres Mal, dass gebundene Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI nicht in die Haftung genommen werden können. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist vollkommen einheitlich und zeigt deutlich, dass Anlegerklagen praktisch keine Erfolgsaussichten haben“, berichtet Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, der den Prozess federführend verantwortete und gegenwärtig eine Vielzahl ehemaliger gebundener Vermittler der ehemaligen Infinus AG FDI vertritt.
Unterdessen führt die Sozietät Peres & Partner unter Federführung von Rechtsanwalt Sochurek und einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt den ersten Rechtsstreit betreffend die Inanspruchnahme eines ehemaligen gebundenen Vermittlers der ehemaligen Infinus AG FDI vor dem Bundesgerichtshof. „Auch hierzu werden wir selbstverständlich weiter berichten, da wir keinen Zweifel daran haben, dass wir den Rechtsstreit auch vor dem BGH gewinnen werden“, erklärt Rechtsanwalt Sochurek.
So wie bereits die durch Sochurek erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Zurückweisungsbeschluss vom 09.03.2015, Az. 5 U 203/14) wird auch die nunmehr zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Signalwirkung für die Vielzahl der anhängigen Folgeverfahren haben.
Der Sozietät liegen unterdessen eine Vielzahl von klageabweisenden Urteilen verschiedener Instanzgerichte aus dem ganzen Bundesgebiet vor. Es wurde bislang kein Prozess verloren.
Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/
Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.