Auch der Versuch, die Einnahmen mittels einer Anleiheemission zu verbessern, blieb erfolglos. Hierfür war wohl auch die unglückliche Vorgehensweise der Geschäftsführung verantwortlich. Denn die SIAG ließ ihr Unternehmen von der amerikanischen Agentur Standard & Poor´s (S&P) bewerten – mit ernüchternden Ergebnissen. Die Ratingagentur stellte der SIAG gerademal die Note `B-´ und der Anleihe sogar nur ein ´CCC+` aus. In dieser Ratingklasse fällt im Durchschnitt ein Viertel bis ein Fünftel der Anleihe innerhalb eines Jahres aus – ein alles andere als vertrauenserweckendes Signal für Anleger. Die Anleihe konnte dementsprechend auch nicht vollständig plaziert werden. Wie die S&P-Analystin gegenüber faz.net mitteilte, war für die schlechte Bewertung vor allem der hohe Fremdkapitaleinsatz und ein anfälliges Geschäftsmodell verantwortlich.
„Problematisch sind darüber hinaus Vorwürfe, über die der Branchendienst Bondmagazine berichtet“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Demnach soll es sich bei dem Ratingbericht von S&P nur um einen vorläufigen Bericht gehandelt haben, sodass die SIAG verpflichtet gewesen wäre, S&P innerhalb einen Zeitraums von 90 Tagen weitere Informationen zu liefern. Nachdem die SIAG dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sein soll, habe S&P das Rating zurückgezogen.“
So ärgerlich die Insolvenz für die Anleihegläubiger auch ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass die Geschädigten chancenlos sind. Denn neben einer etwaigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle kommt für die Geschädigten auch ein Vorgehen gegen die Anlageberater in Betracht. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Anlage immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Anleihe empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“ Ein Schadensersatzanspruch kann sich hierbei insbesondere auch dann ergeben, wenn die Vorwürfe hinsichtlich der nur zeitlich befristeten Gültigkeit des S&P-Gutachtens zutreffend sein sollten.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.