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Anwaltskanzlei

IVG Euroselect Balanced Portfolio GmbH & Co KG: Ziel verfehlt - OLG Frankfurt hält Prospekt für unvollständig: CLLB sehen im Einzelfall gute Chancen für Anleger


29. August 2012, 15:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Berlin, 28.08.2012 „Die prognostizierte Rendite ist aus heutiger Sicht nicht realistisch“ heißt es ganz schlicht auf der Homepage der IVG zum Stand des Fonds. Auf der Zweitmarktbörse wurde der Fonds korrespondierend zuletzt nur noch mit einem Kurs von rund 20 % gehandelt.

Viele Anleger sind dementsprechend enttäuscht. Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich hat mit mehreren Anlegern Kontakt, die sich dazu entschlossen haben, die der Zeichnung vorangegangene Beratung juristisch überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Anleger vor Zeichnung über die für ihn wichtigen Eigenschaften und Risiken aufzuklären ist. Gerne berufen sich die Anlageberater darauf, dass doch alles wichtige im Prospekt gestanden habe und der Anleger doch nur habe lesen müssen. Ganz so einfach indes ist die Rechtslage nicht: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Prospekt nur dann als Mittel der Aufklärung in Betracht, wenn er so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben wurde, dass er vor Unterschrift noch zur Kenntnis genommen werden konnte.

Darüber hinaus müsste der Prospekt auch zur Aufklärung geeignet sein, d.h. alle für den Anleger relevanten Informationen vollständig und verständlich darstellen. Beim IVG Euroselect Balanced Portfolio hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass der Prospekt nicht vollständig darüber aufklärt, welche Provisionen die den Fonds vermittelnden Kreditinstitute erhalten haben. Der Anleger konnte daher nicht erkennen, ob die den Fonds empfehlende Bank mit ihrer Empfehlung die Interessen des Anlegers verfolgte oder aber eigene Provisionsinteressen.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung empfehlen CLLB Rechtsanwälte allen Anlegern, eine juristische Überprüfung der der Zeichnung vorangegangenen Anlageberatung. War diese fehlerhaft bzw. unvollständig, so kommen Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlageberater in Betracht, die darauf gerichtet sind, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie gezeichnet. Der Anleger erhält also unter Anrechung erhaltener Ausschüttungen sein Geld gegen Übertragung des Fonds auf den Berater zurück und kann sich so seiner verlustbringenden Kapitalanlage entledigen.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass die mit einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte, Dircksenstraße 47, 10178 Berlin, Fon: 030-288 789 60, Fax: 030-288 789 620; Mail: @email Web: www.cllb.de

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