Berlin, 14.06.2011 – Der Fonds der in das berühmte Londoner Wahrzeichen „THE GHERKIN“ investiert, befindet sich seit dem Jahre 2009 in einer erheblichen Schieflage. Im Jahre 2009 wurden die Ausschüttungen eingestellt, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, der ursprünglich vereinbarte Kapitaldienst also problemlos erbracht werden könnte, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.
Ein Anleger aus dem Raum Hanau wollte dies nicht hinnehmen und verklagte die Deutsche Bank, da er sich von deren Berater nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt sah. Im Verlaufe des Prozesses hat die Deutsche Bank den Schadensersatzanspruch des Anlegers anerkannt. Der Anleger kann nunmehr den Fondserwerb vollständig rück abwickeln: unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen aus der Anfangszeit des Fonds erhält er die für den Erwerb des Fonds gezahlten Gelder in voller Höhe zurück und kann so die riskante Beteiligung auf die Bank übertragen.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, der den Anleger vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. In diesem Frühjahr musste eine neue Vereinbarung mit dem Bankenkonsortium ausgehandelt werden, wobei erneut eine Wertermittlung des Gebäudes stattfand. Wiederum wurde die Beleihungswertgrenze aufgrund ungünstiger Wechselkurse und der ungünstigen Immobilienmarktentwicklung in London erheblich überschritten, so dass es weiterhin keine Ausschüttungen an die Anleger geben wird. Die Anleger können dankbar sein, dass überhaupt eine Einigung ausgehandelt werden konnte, denn die Banken hätten ohne eine Einigung das Recht gehabt, dem Fonds das Darlehen zu kündigen, was zu einer Insolvenz des Fonds und damit einhergehend zu einem Totalverlust für die Anleger hätte führen können.
Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät Rechtsanwalt Bombosch. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Dabei dürfte es nach Einschätzung von Bombosch kaum genügen, wenn der Anleger den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten hat. Dann dürfte die Zeit kaum gereicht haben, diesen vollständig zu studieren und alle Risiken abzuwägen. In einer solchen Situation müsste der Anlageberater nach Einschätzung von Rechtsanwalt Bombosch über alle wesentlichen Risiken des Fonds aufgeklärt haben, was aufgrund der Komplexität dieses Fonds schwierig gewesen sein dürfte. Aus diesem Grunde können sich zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken ergeben, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.
Das Landgericht Wuppertal hat zudem in einem von CLLB Rechtsanwälte erstrittenen rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass ein Gherkin-Anleger von der Deutschen Bank über die Provision hätte aufgeklärt werden müssen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds vereinnahmt hat. Da die Bank dies unterlassen hat, bejahte das Landgericht einen Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung.
Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.