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Agentur

Kanzlei TILP erstreitet Grundsatzurteil: Recht der Anleger auf Einsicht in BaFin-Akten


05. Februar 2015, 12:40
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Kanzlei TILP erstreitet Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Recht von Anlegern auf Einsicht in BaFin-Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz trotz laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren (Fall HRE).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27.11.2014, Aktenzeichen 7 C 18.12, eine Grundsatzentscheidung zu den Rechten von Anlegern auf Einsicht in Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gefällt. Das Urteil wurde von der Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (TILP) erstritten, welche den klagenden Anleger vor dem BVerwG vertreten hat.

Der Kläger war ehemaliger Aktionär der Hypo Real Estate Holding AG (HRE), und hat diese über TILP im Jahr 2009 auf Schadensersatz wegen kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen verklagt. Bekanntlich wurde in der Folge ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eröffnet, in welchem TILP den Musterkläger vertrat und welches im Dezember 2014 vom Oberlandesgericht (OLG) München zu Gunsten des Musterklägers entschieden wurde.

TILP hatte für den Kläger im Jahr 2010 bei der BaFin Einsicht in deren Ermittlungsakten zum Fall HRE beantragt, unter anderem auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die BaFin verweigerte die Akteneinsicht. Das hiergegen von TILP angerufene Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main wies die Klage im Juli 2012 ab mit dem zentralen Argument, es läge ein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1g IFG vor, denn der begehrte Informationszugang könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des gegen frühere Verantwortliche der damaligen HRE-Gruppe, gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben. Hiergegen legte der Kläger Sprungrevision zum BVerwG ein. Dieses hob mit seinem jetzigen Urteil das Urteil des VG Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das VG zurück.

Das BVerwG hat entscheiden, dass das VG Frankfurt am Main zu Unrecht das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1g IFG bejaht habe. Dieser lautet wie folgt:

§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf

g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen

Das BVerwG statuiert in seinem jetzigen Urteil „besondere Anforderungen an die Feststellung dieses Ausschlussgrundes“. Ein Einsichtsrecht nach dem IFG bestehe in solchen Fallkonstellationen nämlich grundsätzlich sowohl in BaFin-Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen derer Ermittlungen bereits beigezogen wurden, wie auch in solche, die noch nicht beigezogen sind.

„Es stellt leider den absoluten Regelfall dar, dass die BaFin Anträge von Anlegern auf Akteneinsicht zurückweist und ihnen insbesondere ihre Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz verweigert“, erklärt Rechtsanwalt Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von TILP. „Das von uns erstrittene Urteil des BVerwG klärt erstmals höchstrichterlich, dass trotz laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht in BaFin-Akten bestehen kann und stellt daher ein Grundsatzurteil für den Schutz von Bürgerrechten dar“, resümiert Gundermann fort.

Mehr Informationen: www.tilp.de

Kontakt
TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Peter A. Gundermann | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einhornstraße 21
D-72138 Kirchentellinsfurt
Telefon: + 49-7121-90909-0
Telefax: +49-7121-90909-81
E-Mail: @email
www.tilp.de

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Wegbereiter für Anlegerrechte
Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ("TILP") ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich seit 1994 konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren und Anlegern engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private. Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP durchgängig zur hiesigen absoluten Marktspitze im Bank- und Kapitalmarktrecht gezählt. Der Nomos Verlag nennt TILP im Handbuch Kanzleien in Deutschland 2014 " 'die' führende Kapitalmarktrechtskanzlei". Das Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/2015 des führenden Branchenmediums JUVE zählt TILP seit nunmehr neun Jahren zur absoluten Spitzengruppe der führenden Kanzleien auf dem Gebiet der Kapitalanlageprozesse. Nach Publikationen von JUVE ist TILP "eine der führenden Kanzleien in der Vertretung sowohl institutioneller als auch privater Investoren in bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen ... die seit Jahren zu den ersten Adressen gehört und ... das Rechtsgebiet entscheidend geprägt hat", Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art "Vorbildfunktion und hohe fachliche Kompetenz". Die Kanzlei hat inzwischen über 100 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt - der FOCUS (11/2007) bezeichnet das von TILP 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als "Sensationsurteil", für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz".

TILP ist Partner der Kanzleien TILP PLLC, New York sowie TILP Litigation Lda & Comandita (ZFDM), Funchal/Madeira, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

TILP verfügt über ausgewiesene Expertise und Praxis in sogenannten KapMuG-Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Das KapMuG wurde als spezielles Verfahrensrecht des kollektiven Rechtsschutzes im Jahr 2005 als Reaktion des Gesetzgebers auf den Frankfurter Telekom-Prozess, welcher mit Klagen von TILP aus dem Jahr 2001 begann und rund 17.000 Kläger umfasst, geschaffen. Das KapMuG wurde zum November 2012 grundlegend reformiert, Andreas Tilp war einer der neun Sachverständigen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Reformgesetz. TILP vertritt u. a. jeweils den Musterkläger in den Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG zu DT3 sowie gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Oktober 2014 im Fall DT3 zu Gunsten des Musterklägers, das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall HRE im Dezember 2014 ebenfalls. Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen AnwaltVerein DAV sowie in Stellungnahmen zur Europäischen Kommission setzt sich Herr Tilp seit Jahren auch für die Einführung einer Sammelklage auf europäischer Ebene ein.

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