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Pflegegrad 2025: Was Pflegegeldempfänger jetzt beachten müssen


19. August 2025, 05:24
Frankfurt am Main,
Deutschland
Bericht

Mit Jahresbeginn 2025 gelten neue bundesweite Regelungen zu Pflegegrad und Pflegegeld. Betroffen sind Millionen Pflegebedürftige und Angehörige. Die Reform bringt höhere Leistungen, aber auch strengere Nachweispflichten. Eine sachliche Einordnung der Änderungen ist für Betroffene jetzt entscheidend.

Pflegegrad 2025 - Was Pflegegeldempfänger jetzt beachten müssen

Zum 1. Januar 2025 traten bundesweit neue Regelungen im Bereich der häuslichen Pflege in Kraft. Sie betreffen unter anderem die Einstufung in einen Pflegegrad sowie die damit verbundene Auszahlung des Pflegegeldes. Die Änderungen sollen für mehr Transparenz sorgen und den Zugang zu Leistungen vereinfachen. Betroffene und pflegende Angehörige stehen jedoch häufig vor komplexen Antragsverfahren und Unsicherheiten bei der Umsetzung. Eine sachliche Einordnung der Pflegeleistungen und der Pflegegrad-Systematik ist daher aktueller denn je.

Pflegegrad: Definition und Einstufungskriterien

Ein Pflegegrad beschreibt den Umfang der Pflegebedürftigkeit und ersetzt seit der Reform von 2017 die früheren Pflegestufen. Er wird durch den Medizinischen Dienst (MD) auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens (NBA – Neues Begutachtungsassessment) vergeben. Dabei werden sechs Module bewertet:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

     

Der Pflegegrad reicht von 1 (geringe Beeinträchtigungen) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege).

Pflegegeld: Anspruch, Höhe und Auszahlung 2025

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung, die direkt an Pflegebedürftige ausgezahlt wird, wenn diese zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen versorgt werden. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad und beträgt ab 2025:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro/Monat
  • Pflegegrad 3: 599 Euro/Monat
  • Pflegegrad 4: 800 Euro/Monat
  • Pflegegrad 5: 990 Euro/Monat

 

Für Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt, allerdings können Betroffene Sachleistungen und weitere Unterstützungsangebote erhalten.

 

Beratungspflicht und Nachweispflicht nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger sind gesetzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI nachzuweisen. Dieser dient der Qualitätssicherung häuslicher Pflege und muss von anerkannten Pflegeberatern durchgeführt werden:

  • Pflegegrad 2 & 3: mindestens halbjährlich
  • Pflegegrad 4 & 5: mindestens vierteljährlich
  • Pflegegrad 1: freiwilliger Anspruch

 

Fehlende Nachweise können zur Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes führen.

 

Relevanz der Wohnumfeldverbesserung

Zusätzlich zum Pflegegeld können Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Dazu zählen u. a. Treppenlifte, Türverbreiterungen oder barrierefreie Duschen. Der Zuschuss durch die Pflegekasse beträgt bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und kann für mehrere Maßnahmen gleichzeitig beantragt werden.

 

Fachmeinung: Experten raten zu frühzeitiger Antragstellung

Pflegeberater:innen empfehlen, den Antrag auf einen Pflegegrad frühzeitig zu stellen – möglichst bereits bei beginnender Einschränkung. Laut einer Auswertung des Medizinischen Dienstes wurden im Jahr 2024 rund 38 % der Anträge auf Pflegegrad bei der Erstbegutachtung abgelehnt oder niedriger eingestuft als beantragt.

 

Entwicklungen im Fokus: Digitalisierung der Antragstellung

Im Zuge der Pflegereform 2025 soll das Begutachtungsverfahren digitalisiert werden. Ziel ist eine schnellere Antragstellung über ein zentrales Online-Portal. Erste Modellregionen, darunter Hessen, haben die elektronische Akteneinsicht durch Pflegeberater bereits eingeführt.

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