Zum 1. Januar 2025 traten bundesweit neue Regelungen im Bereich der häuslichen Pflege in Kraft. Sie betreffen unter anderem die Einstufung in einen Pflegegrad sowie die damit verbundene Auszahlung des Pflegegeldes. Die Änderungen sollen für mehr Transparenz sorgen und den Zugang zu Leistungen vereinfachen. Betroffene und pflegende Angehörige stehen jedoch häufig vor komplexen Antragsverfahren und Unsicherheiten bei der Umsetzung. Eine sachliche Einordnung der Pflegeleistungen und der Pflegegrad-Systematik ist daher aktueller denn je.
Pflegegrad: Definition und Einstufungskriterien
Ein Pflegegrad beschreibt den Umfang der Pflegebedürftigkeit und ersetzt seit der Reform von 2017 die früheren Pflegestufen. Er wird durch den Medizinischen Dienst (MD) auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens (NBA – Neues Begutachtungsassessment) vergeben. Dabei werden sechs Module bewertet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Der Pflegegrad reicht von 1 (geringe Beeinträchtigungen) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege).