In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um ein Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte, aber weiterhin zusammen in der gemeinsamen Wohnung lebte und auch alle Aufgaben des Ehe- bzw. Familienlebens wahrnahm. So kümmerte sich die Frau beispielsweise um den gemeinsamen Haushalt und auch das Ehebett wurde noch geteilt. Die Argumentation des Ehemanns, dass es sich trotzdem um eine Trennung i.S.d. § 1566 Abs. 1 BGB handele, da das Familienleben nur wegen der Kinder aufrecht erhalten werde und beide Eheleute inzwischen einen anderen Partner haben, wies das Gericht ab. Die Richter begründeten den Beschluss damit, dass in diesem Fall nicht von einer Trennung ausgegangen werden könne und auch keine unzumutbare Härte vorliege.
„In diesem Fall hat nach Ansicht der Richter das Trennungsjahr eindeutig noch nicht begonnen. Vielmehr könne es sich auch um eine vorübergehende Ehekrise handeln. Dieses Beispiel zeigt, dass Ehepaare, die sich scheiden lassen möchten, sich ernsthafte Gedanken über diesen Schritt machen und ihn dann auch konsequent umsetzen müssen“, sagt Fachanwalt Heumann.
Dabei ist die getrennte Wohnung nicht unbedingt Voraussetzung für den Beginn des Trennungsjahres. Heumann: „Aber für das Gericht muss klar erkennbar sein, dass das Ehepaar ´getrennt von Tisch und Bett´ lebt und getrennte Haushalte führt: Keine gemeinsame Benutzung des ehelichen Doppelbettes mehr. Keiner erledigt noch Haushaltsarbeiten für den anderen mit. Wichtig: Ist der Trennungszeitpunkt streitig, hat derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag von seinem Anwalt einreichen lässt, die Beweislast für den von ihm behaupteten früheren Zeitpunkt.“
OLG Köln Az 4 UF 182/12, Beschluss
Mehr Informationen: http://familien-u-erbrecht.de/trennung-scheidung/
Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
Am Wehrhahn 23
40211 Düsseldorf (-Zentrum)
Telefon: 0211 / 164 60 68
Telefax: 0211 / 164 60 69
Internet: www.familien-u-erbrecht.de
Email: @email