1. Was ist zu tun, wenn der Antrag nicht bearbeitet wird?
Für Fälle, in denen die Behörde nicht bzw. nicht ausreichend tätig wird, hat der Gesetzgeber den Rechtsbehelf einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgesehen. Die Bedeutung liegt darin, dass der Kläger im Falle der Untätigkeit der Behörde ein ansonsten notwendiges Vorverfahren vermeiden und sofort Klage einreichen kann. Im Einzelfall sollte aber gut überlegt werden, ob tatsächlich eine Untätigkeitsklage eingereicht werden soll, da sich diese als eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auch über einen Zeitraum von über einen Jahr erstrecken kann und vor Klageeinreichung üblicherweise eine Frist von drei Monaten abgewartet werden muss.
Ein alternativer Rechtsbehelf außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Es handelt sich dabei um eine formlose Beschwerde, die an keine Form und Frist gebunden ist. Inhaltlich trägt man das Fehlverhalten des Amtsträgers vor, in dem maßgeblichen Fall also die Untätigkeit. Adressat der Dienstaufsichtsbeschwerde ist die öffentlich rechtliche Fachaufsichtsbehörde, wobei der Betroffene einmal die Möglichkeit hat, die Beschwerde dort einzureichen oder sie zuerst an den Vorgesetzten des entscheidenden Amtsträgers zu geben.
2. Was ist zu tun, wenn der Antrag abgelehnt worden ist?
Wenn der Antrag auf die Zurverfügungstellung eines Kindertagesstättenplatzes durch Bescheid abgelehnt wurde, ist in der Regel das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Der ablehnende Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis, welche Rechte geltend gemacht werden können. Der Widerspruch muss innerhalb einer Monatsfrist eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren wird noch bei der zuständigen Behörde entschieden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren für die Eltern bzw. das Kind negativ entschieden wird. In diesem Fall muss unter Einhaltung der Klagefrist der Gerichtsweg beschritten werden.
3. Der Weg zum Gericht – der Zugang zu einem Kindertagesstättenplatz
Geklagt werden kann in Form einer Verpflichtungs- bzw. einer Leistungsklage. Bei der Verpflichtungsklage wird auf Erlass eines sog. Verwaltungsaktes geklagt, d. h. die Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Zulassung der beantragten Betreuung. Bei der allgemeinen Leistungsklage wird direkt auf die Bereitstellung eines konkreten Kindertagesstättenplatzes geklagt.
Das Recht des Kindes auf einen Kindergartenplatz könnte aber durch Zeitablauf einer lang dauernden Klage beim Verwaltungsgericht vereitelt werden. Aus diesem Grund können der klagende Elternteil bzw. beide Elternteile bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stellen, nämlich, dass sofort ein entsprechender Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestellt wird. Dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss, dass ein zu erwartender Nachteil für den Kläger bzw. das Kind unzumutbar wäre und ein Abwarten, bis eine normale Klage beim Verwaltungsgericht entschieden wird, für das Kind nicht in Betracht kommt.
4. Schadensersatz – Aufwendungsersatz – Folgenbeseitigungsanspruch
Zunächst kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, weil der Kindertagestättenplatz nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Rechtsgrundlage ist dann § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Weiterhin ist es denkbar, dass ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und eine eigene Berufstätigkeit aufgibt bzw. nicht aufnimmt. In diesem Fall können entgangene Einnahmen aus dieser Berufstätigkeit zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Soweit die Eltern als Ersatz für einen nicht erhaltenen Kindertagesstättenplatz eine anderweitige Betreuung des Kindes organisieren und bezahlen, können Aufwendungen hierfür im Rahmen einer Aufwendungsersatzforderung bzw. eines Folgenbeseitigungsanspruchs geltend gemacht werden.
Eltern deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.
Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita Verein eine Sammelklage gegen Kommunen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita Verein in Verbindung setzen.
Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch „Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz“ geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Kita Verein
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
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