Die Beteiligungsgesellschaften DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG und DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (ehemals: Deutsche Beamtenvorsorge AG für Unternehmensbeteiligungen & Co. Deutschlandfonds KG, München bzw. Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG, München), welche Kommanditbeteiligungen an ihren Gesellschaften über die Treuhandgesellschaft Procurator Treuhand GmbH angeboten hatten, versuchen in letzter Zeit verstärkt gegen Anleger, die ihre Ratenzahlungen eingestellt haben, rückständige Raten gerichtlich geltend zu machen.
Die Erfolgsaussichten diesen Klagen erfolgreich entgegenzutreten, sind mittlerweile als vielversprechend zu bezeichnen. In den jeweiligen Gesellschaftverträgen findet sich eine Regelung, nach der die Gesellschafter bei anhaltender Nichtzahlung der vereinbarten Raten - unter gewissen Voraussetzungen -, entweder aus der Gesellschaft ausscheiden oder zumindest ihre Beteiligungssumme auf die bislang geleisteten Zahlungen herabgesetzt wird.
Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass sich aus der Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergebe, dass die Ausübung dieser Rechte lediglich der Gesellschaft selbst als Sanktionsmöglichkeit gegen säumige Zahler zustehen würde und nicht dem einzelnen Gesellschafter eine Möglichkeit geben soll, durch einfache Zahlungsverweigerung die Beteiligung zu beenden oder die Beteiligungssumme herabzusetzen. Hierzu legen die Gesellschaften zwei Urteile der Landgerichte in Augsburg und Regensburg vor, die diese Ansicht stützen.
Mittlerweile gibt es allerdings zahlreiche Gerichtsurteile (AG Erding, Urt. v. 10.06.2010, AZ: 1 C 802/09; AG Mönchengladbach, Urt. v. 14.01.2010, AZ: 36 C 333/09; AG Bonn, Urt. v. 03.05.2010, AZ: 115 C 110/09; LG Memmingen, Urt. v. 29.01.2010, AZ: 25 O 1826/09; LG Landshut, Urt. v. 10.02.2010, AZ: 54 O 3240/09), die sich kritisch mit den Überlegungen der Urteile aus Augsburg und Regensburg auseinandersetzen und allesamt zum Schluss kommen, dass für eine Auslegung im Sinne eines einseitigen Rechts der Gesellschaften kein Raum sei, da der Wortlaut in den Gesellschaftsverträgen insofern eindeutig sei und keine weitere Auslegung zulasse.
Aus diesem Grunde müssen sich die Gesellschaften selbst an ihre eigene Regelungen in den Gesellschaftsverträgen halten, was bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu den vorgesehenen Rechtsfolgen des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Herabsetzung der Beteiligungssumme führt. Für den Anleger bedeutet dies jedenfalls, dass er keine weiteren Einlagen leisten muss, weshalb die Klagen der Gesellschaften auf Zahlung rückständiger Raten abgewiesen wurden.
Diese Urteile machen vielen Anlegern Hoffnung sich von einer Beteiligung lösen zu können oder zumindest kein weiteres Kapital zu verlieren. Sämtlichen Anlegern der oben genannten Gesellschaften kann daher nur geraten werden, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen um die Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
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