Der geplatzte Kameradeal hatte jetzt vor dem BGH ein endgültiges Nachspiel. Der geprellte Kunde hatte von der Kontobesitzerin Schadensersatz verlangt, diese berief sich darauf, “nur” das Konto zur Verfügung gestellt zu haben, von fiktiven Shops habe sie nichts gewusst. Insgesamt waren innerhalb kürzester Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten abgewickelt worden für nicht gelieferte Waren. Die Beklagte wurde in den Vorinstanzen wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB* verurteilt.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden zitiert die Pressmeldung des BGH: “Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB*** i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat. ”
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hatte Cäsar-Preller dieses Urteil erwartet: “Das war ganz eindeutig Geldwäsche! Außerdem greift hier auch das alte Sprichwort: Dummheit schützt vor Strafe nicht!”
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