Es stehe zu befürchten, dass durch die zunehmende Abkühlung der wirtschaftlichen Entwicklung Insolvenzen von Unternehmen und Arbeitsplatzkündigungen zunehmen, so Rechtsanwalt Ralph Sauer aus Lahr. Wenn die Aufträge in der Folge dann ausbleiben, kündigen Betriebe oft die aus ihrer Sicht verzichtbaren Arbeitnehmer mit Verweis auf die konjunkturelle Flaute. Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr: „Das stellt aber entgegen einer weit verbreiteten Irrmeinung für sich betrachtet keinen Kündigungsgrund dar. Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz, sind die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung extrem hoch. Eine alleine auf den Auftragsrückgang gestützte Kündigung ist daher unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen in einer existenzbedrohlichen Krise ist.“
Der Arbeitgeber muss bei solchen betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl vornehmen und darstellen, wie die bisherigen Aufgaben des gekündigten Mitarbeiters von der restlichen Belegschaft oder externen Dienstleistern umverteilt werden können und weshalb gerade dieser Mitarbeiter im Vergleich zu anderen gleich qualifizierten Kollegen am wenigsten soziales Schutzbedürfnis genießt. „In der Sozialauswahl sind insbesondere Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Behinderungen und ähnliche Umstände zu berücksichtigen“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr.
Auch bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber darlegen, weshalb ihm eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Die als Kündigungsgrund oft angeführte nicht rechtzeitig übergebene Krankschreibung ist beispielsweise nur ein unbedeutendes Fehlverhalten. Selbst ein bisher nicht abgemahntes unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt meist keine Kündigung.
Rechtsanwalt Ralph Sauer: „Oft sind aber auch schon die vorangegangenen Abmahnungen fehlerhaft und führen, trotz erheblicher Verfehlungen des Arbeitnehmers, zur Unwirksamkeit der späteren Kündigung.“ Auch eine unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters ist bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen und rechtfertigt keine Kündigung.
Da die Kündigungserklärung meist keine Gründe enthält und auch nicht enthalten muss, weiß der Gekündigte oft zunächst nicht, weshalb er gekündigt wurde und kann daher nicht beurteilen, ob die Kündigung wirksam sein könnte. „Es ist daher wichtig, sich bei Erhalt einer Kündigung richtig zu verhalten. Wird die Kündigung persönlich übergeben, sollte man keinesfalls etwas unterschreiben“, rät Rechtsanwalt Ralph Sauer.
Außerdem machen viele Arbeitgeber oft bereits bei der Mitteilung der Kündigung erhebliche Fehler, welche ein sofortiges Handeln erfordern“, erklärt der Experte Arbeitsrecht. So zum Beispiel die Kündigung durch einen nicht durch Vollmachtvorlage legitimierten Vertreter erklären zu lassen. Weist man diese unverzüglich zurück, ist sie unwirksam.
Wegen der strengen gesetzlichen Schriftformerfordernissen sind mündliche Kündigungen oder Aufhebungsverträge außerdem unwirksam. Wer also von seinem Chef gesagt bekommt: „Du bist gefeuert“ – wurde nicht wirksam gekündigt, selbst wenn er darauf erwidert, dass er die Kündigung akzeptiert.
Besonderen Kündigungsschutz genießen darüber hinaus Schwerbehinderte und Schwangere. Diese sind ohne Zustimmung staatlicher Stellen nicht kündbar.
„Wer aber länger als drei Wochen nach Zugang der Kündigung untätig bleibt, hat keine Chancen mehr auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder auf eine Abfindung. Denn mit Ablauf dieser Dreiwochenfrist gilt die Kündigung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, als wirksam ausgesprochen – sofern nicht vorher eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde“, so Rechtsanwalt Ralph Sauer aus Lahr.
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