Bislang hatte das Düsseldorfer OLG in ähnlichen Fällen immer die Meinung vertreten, dass es auf die Berechnungsweise nicht ankäme. Mit dem aktuellen Beschluss ändert der 6. Senat seine Haltung dazu zwar nicht, hält den Produktflyer, der der Beratung zugrunde lag, aber in einem anderen Punkt für zumindest irreführend und signalisiert der Targobank, die Forderung anzuerkennen. „Es ist eine kleine Sensation“, meint Stefanie Sommermeyer, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, von mzs Rechtsanwälte.
Nachdem der 6. Senat die Klagen der Anleger bislang abgewiesen hatte, ist er nun der Ansicht, dass die Seiten 2 und 3 des Flyers zumindest nur unvollständig über den für den Anleger wesentlichen Umstand informieren, wie sich in den letzten Jahren vor Anlageentscheidung der DAX im Vergleich zum DivDAX entwickelt hat. Fachanwältin Sommermeyer: „Es geht darum, dass diese Graphik eine bessere Wertentwicklung des DivDAX darstellt, und dies nach dem Flyer die Entwicklung „der letzten Jahre“ sein soll. Die Wertentwicklungen des DAX und DivDAX sind ab 20.09.1999 dargestellt. Die Werte von diesem Tag sind also die Werte, mit denen alle folgenden Werte verglichen werden.“
„Unser Vortrag vor dem OLG war, dass die Graphik daher nicht die Wertentwicklung `der letzten Jahre` zeigt, sondern lediglich die „eine“ Wertentwicklung verglichen mit den Werten vom 20.09.1999.“ Tauscht man aber diese Ausgangswerte aus, so verläuft die Darstellung ganz anders; die Wertentwicklung des DivDAX war in den letzten Jahren gerade nicht besser als die des DAX. Genau dies beschreibt nun der Hinweisbeschluss. Für den Anleger werden ebenfalls andere Ausgangswerte maßgeblich, nämlich von einem bestimmten Tag nach seiner Zeichnung. Der Flyer war Grundlage der Beratung, daher hätte die Bank beweisen müssen, dass sie den Flyer richtig gestellt hat.
Dazu hatte sie in dem aktuellen Verfahren allerdings nicht einmal vorgetragen. Erwähnenswert auch: das OLG empfiehlt der Targobank ein Anerkenntnis der von mzs Rechtsanwälte eingereichten Klage. Damit könnte die Bank verhindern, dass ein Urteil mit Tatbestand und der in dem Hinweis genannten Begründung öffentlich wird. Damit würde ein zweites Oberlandesgericht den Flyer für das zigtausendfach verkaufte Zertifikat für fehlerhaft halten. Da die Bank beweisen muss, den Flyer richtig gestellt zu haben, erhöhen sich die Chancen der Anleger ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen ungemein. „Sollte ein Gericht die Fehler und die fehlende Richtigstellung für vorsätzlich halten, sind Schadensersatzansprüche auch heute noch nicht verjährt“, so Fachanwältin Sommermeyer.
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