Was in der Theorie durchaus als interessante Möglichkeit der Kapitalanlage erscheint, war in der Praxis nicht dergleichen erfolgreich. Im Zuge des Börsencrashes in den Jahren 2000 - 2003 kam es für die britischen Versicherungsgesellschaften zu beträchtlichen Verlusten. Diese Situation wurde noch erschwert durch den Umstand, dass die britische Finanzmarktaufsicht den Versicherungsgesellschaften fortan untersagte, weiterhin mit einem Anteil von bis zu 90 % in Aktien zu investieren. Somit wurde zwar die Sicherheit der Lebensversicherungen erhöht, zugleich aber die Gewinnmöglichkeit reduziert. Fast zwangsläufig führte dies zu einer Reduzierung der Ausschüttungen, im Jahr 2010 wurden überhaupt keine Ausschüttungen mehr bezahlt. Wie übereinstimmend mehreren Presseberichten zu entnehmen ist, sind für die Anleger der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben Verluste zu befürchten, sogar ein Totalverlust soll demnach teilweise nicht auszuschließen sein.
„Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben“, so Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko, das Blindpool-Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Rechtsanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de