Rechtsanwalt Alexander Fuxman, mzs Rechtsanwälte, der den Rechtsstreit für seinen Mandanten führte, zu dem Urteil: „Der 31. Zivilsenat des OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe, da sie meinen Mandanten unzureichend über die Höhe ihrer Vertriebsprovision aufgeklärt hat.“
Zum Fall: Der Mandant von mzs Rechtsanwälte hatte sich im März 2007 telefonisch nach einer steueroptimierten Kapitalanlage bei der Deutschen Bank, deren langjähriger Kunde er bereits war, erkundigt. Sein Anlageberater, der ihn seit vielen Jahren in allen Anlagefragen betreute, riet ihm daraufhin zur Zeichnung des Schiffsfonds. Im Zuge der weiteren Kommunikation erkundigte sich der Mandant per Email ausdrücklich nach den „Kosten der DB“ bei dieser Kapitalanlage. Der Mandant handelte schließlich eine 1-prozentige Erstattung vom Agio aus und beteiligte sich an dem Schiffsfonds mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 55.000,- US-Dollar. Es blieb zwischen den Parteien streitig, wie der Berater die Nachfrage des Mandanten bzgl. der Kosten der Deutschen Bank beantwortet hatte.
Das Gericht erachtete die Angabe des Mandanten als glaubhaft, der angab, dass er sich sicherlich nicht mit einer Erstattung von lediglich 1 % zufrieden gegeben hätte, wenn er zutreffend über die wirkliche Höhe der Provisionen, die von der Deutsche Bank vereinnahmt wurden (11,5 %), aufgeklärt worden wäre. Die hiervon abweichenden Angaben des Beraters hielt das Gericht hingegen für „unglaubhaft und realitätsfremd“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/lloyd-fonds-ag.html
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