Zu allem Unglück müssen die Anleger wohl nicht nur ihre Einlage abschreiben, sondern sie werden auch noch vom Insolvenzverwalter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen auf Grundlage von § 172 IV HGB zurück zu zahlen, da diese nicht aus Gewinnen geflossen und deshalb als Einlagenrückgewähr zu werten sein sollen.
Im Internet wird berichtet, dass hohe Instandhaltungskosten, fehlende Auslastung und gesunkene Charterraten ursächlich für die Insolvenz gewesen sein sollen, was der Insolvenzverwalter nunmehr genau prüfen dürfte.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich empfiehlt allen Anlegern, die sich nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt sehen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechend Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass hier höchste Eile geboten sein kann, da Schadensersatzansprüche etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung verjähren.
Wurde der Fonds zudem von einer Bank vermittelt, so musste diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem über verdeckte Rückvergütungen (sogenannte Kickbackzahlungen) informieren, die dieser als Teil ihrer Provision für die Fondsvermittlung zuflossen. Auch dies kann im Einzelfall Basis für einen Schadensersatzanspruch darstellen.
Rechtsanwalt Bombosch weist weiter darauf hin, dass in zahlreichen Fällen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung übernehmen.