Das 1999 geborene Kind leidet unter einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom. Die krankheitsbedingt extrem ausgeprägten Unruhezustände und eine ausgeprägte Weglauftendenz machen eine nächtliche Fixierung notwendig. Eine solche Maßnahme muss allerdings in aller Regel durch ein Familiengericht alle zwei Jahre erneut genehmigt werden. Die Eltern hatten der Maßnahme aktuell zugestimmt, obwohl das dazu befragte Familiengericht eine Verlängerung nicht erneuert hatte. Grund: Die Fixierung sei nicht genehmigungspflichtig. Der Verfahrensbeistand des Kindes legte gegen die Fixierung Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Eltern sollten in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst in eine erforderliche und verhältnismäßige Fixierung ihrer Kinder einwilligen dürfen, insbesondere dann, wenn das Gesetz eine familiengerichtliche Genehmigung bzw. Zuständigkeit solcher Maßnahmen nicht vorsieht. Die Richter orientierten sich dabei an § 1631 b BGB, der insbesondere dem Begriff “Freiheitsentzug” viel Raum gibt. Eine nächtliche Fixierung in einer offenen Einrichtung sei demnach kein Freiheitsentzug im Sinne dieses Paragrafen. Demnach gehört die Entscheidung der Eltern zur elterlichen Sorge und die Entscheidung des Familiengerichtes, hier nicht zuständig sein zu wollen, begründe auch keine Rechtsbeschwerde.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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