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Agentur

Neuer Führerschein: Dokument und nicht die Fahrerlaubnis ist auf 15 Jahre begrenzt


15. Januar 2013, 14:36
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Mit der Einführung des neuen Führerscheins am 19.Januar 2013 wird die so genannte 3. EG-Führerscheinrichtlinie umgesetzt. Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist, die unterschiedlichen nationalen Regelungen zu vereinheitlichen. „Die Gültigkeit des neuen Führerscheins wird auf 15 Jahre begrenzt. Diese Befristung bezieht sich nur auf das Dokument, nicht auf die Fahrerlaubnis. Das ist ganz wichtig zu unterscheiden. Es muss also nach Ablauf der 15 Jahre keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden oder gar die Führerscheinprüfung neu abgelegt werden“, erklärt Rechtsanwalt Roland Fritzsch von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte.

Nach Ablauf der 15 Jahre muss lediglich das Dokument ausgetauscht werden. „Das dient in erster Linie dem Fälschungsschutz sowie der Aktualisierung der persönlichen Daten und des Lichtbilds.“, erklärt Rechtsanwalt Fritzsch. Die Befristung ist allerdings nicht die einzige Änderung beim neuen Führerschein. Auch die Einteilung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen unterscheidet sich. Davon sind Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, allerdings nicht betroffen. „Für die gilt Bestandsschutz.“, so der Jurist.

Die meisten Änderungen bei den Führerscheinklassen betreffen Zweiräder und Anhänger.

Mehr Informationen: http://www.blitzerblog.de/

Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte
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