Gegenstand des Verfahrens waren ein Zinssatzswap auf den EURIBOR-Referenzzins und ein Währungsswap auf der Basis des Schweizer Franken (CHF). Beim Swap (Englisch für Tausch) vereinbaren Kunde und Bank den gegenseitigen Austausch von Zahlungen je nach Entwicklung von Zinsen oder Währungen. Wer diese Wette gewinnt, steht erst am Ende der Laufzeit des Derivates fest. Allerdings verschaffen sich Banken gerne einen Vorteil, indem sie einen sog. anfänglichen negativen Marktwert in das Swapgeschäft zulasten des Kunden in das Produkt strukturieren, den sie gewinnbringend am Markt verkaufen können.
Die Bank hatte argumentiert, sie müsse im vorliegenden Fall nicht über diesen anfänglichen negativen Marktwert aufklären, weil es für diese Swapgeschäfte einen Kredit als Grundgeschäft gegeben habe. Die Swapgeschäfte seien daher „konnex“ gewesen und hätten nur der Absicherung gegen steigende Zinsen gedient. In dem Jahr, in dem es zum Abschluss der Swap-Verträge gekommen ist, plante der Kunde, dessen Geschäftsgegenstand u.a. die Bauprojektentwicklung ist, den Umbau einer Liegenschaft mit einem Investitionsvolumen von 5 Mio. Euro (EUR).
Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation der Bank nicht. Vielmehr sei entscheidend, dass die Anfangschancen für den Kunden durch den anfänglichen negativen Marktwert geringer waren als für die Bank. Und die Bank, die das Produkt strukturiert hat, verfüge, so das Gericht, über den Wissensvorsprung, der ihre Integrität im Verhältnis zur Anlegerin gefährdete (Interessenkonflikt).
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Bank auch in einem solchen Fall eine Doppelrolle innehabe. Sie strukturiere einerseits das Produkt und bringe es gleichzeitig im Rahmen des sogenannten „Makro Hedging“ in ihre Strategie zum Risikomanagement der Bank und zur Vermeidung von Eigenkapitalunterlegung ein. Dabei seien die strukturbil-denden Faktoren für den Kunden bei Verschweigen des negativen Marktwertes nicht transparent. Denn zum einen bedürfe es tatsächlich komplexer finanzmathematischer Bewertungen, um die Anfangschancen des Produkts vor allem im Hinblick auf die Prognosen zur weiteren Entwicklung zutreffend zu erfassen. Zum anderen könne die Bank nur dann gewinnbringende Hedginggeschäfte schließen, wenn die dort agierenden Marktteilnehmer die Ertragschancen für sie als Anbieter der im Makro-Hedging zusammengefassten Positionen günstiger bewerten, als dies für die Kunden der Fall ist.
Das OLG Frankfurt erkannte eine Aufklärungspflichtverletzung unabhängig davon, ob ein Beratervertrag zustande gekommen sei. Die Aufklärungspflicht bestehe auch als Nebenpflicht aufgrund der Empfehlung des eigenen Produkts im Rahmen der Finanzdienstleistung. Das Verschulden der Bank werde vermutet und für den Kunden spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Der Schaden ergebe sich aus einer Saldierung der gegenseitigen Zahlungen.
Im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 20.01.2015 hat das OLG Frankfurt zwar die Revision zugelassen, gleichwohl macht das Urteil auch den Kunden Hoffnung, die Swapgeschäfte in erster Linie zur Zinsabsicherung von Krediten abgeschlossen haben.
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