Die Klägerin hatte sich nicht unbedingt nur über die Provisionszahlung von bis zu 8,45 Prozent ihrer Anlagesumme an ihren Berater geärgert, sondern auch darüber, dass diese Provision nicht Gegenstand des Beratungsgespräches war. Die Hoffnung auf hohe Provision begründe ein besonderes Interesse der Bank an diesem Abschluss. Darüber Bescheid zu wissen, gehört spätestens seit den letzten BGH-Urteilen zu "Kick-Backs" zu den Grundvoraussetzungen fairer und rechtlich einwandfreier Anlageberatung.
In einem zweiten Urteil machte das OLG Hamm recht deutlich, dass sich ein Anleger auf die Inhalte eines Verkaufsgespräch verlassen können muss. Die schriftlichen Risikohinweise nicht zu lesen, könne einem Anleger nicht als "grob fahrlässig" ausgelegt werden. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: "Das Urteil bedeutet nichts anderes, als dass im Gespräch auch ungefragt über Risiken aufgeklärt werden muss."
Höchst erfreut ist der Jurist auch darüber, dass das OLG Hamm in zwei Verfahren sehr deutlich Stellung zu Kick-Backs bezieht und damit Verbraucherrechte an einem weiteren OLG-Standort entsprechend der BGH-Meinung auslegt!
Cäsar-Preller: "Ganz besonders für die zig-tausend Schiffsfonds-Opfer dürften verschwiegene Kickbacks eine ideale Verhandlungseröffnung sein, um eine Anlage erfolgreich rückabwickeln und Schadensersatz fordern zu können!"
AZ: I-34 U 81/11, mündliche Beratung I-34 W 173/12
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