Das Landgericht beanstandete, dass die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe in der Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft belehrt hat. Die dort verwendete Formulierung lautete: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
Die Darlehensnehmerin konnte nach Ansicht des Gerichts dieser Widerrufsbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch sie in Form der Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist oder - wie im Rechtsverkehr üblich - erst der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse. In letzterem Fall kommt hinzu, dass die Verbraucherin ohne weitere Nachforschungen nicht wissen kann, wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse erfolgt ist, und so aus der Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist selbst nicht hervorgeht.
Das Gericht verurteilte die Pensionskasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins an ihre Kundin bezahlen.
Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Kreditvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - kostenlos!
Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/05/19/pensionskasse-der-mitarbeiter-d…
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298080
München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279