Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder bis zu drei Jahren sieht vor, dass die Kinder entweder in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Tagesbetreuung, z.B. bei einer Tagesmutter, untergebracht werden. Rechtsanwalt Heumann: „Die private Betreuung des Kindes kann auch von Familienangehörigen, Freunden, Nachbarn oder einer privaten Kindertageseinrichtung übernommen werden. Die Differenz zwischen der regulären Kita-Gebühr und den eventuellen Mehrkosten für eine private Betreuung muss die Kommune zahlen. Übrigens: Auch die Oma oder Tante muss die Kinder nicht kostenlos betreuen“, erklärt Rechtsanwalt Heumann. Allerdings sind die Eltern verpflichtet, die kostengünstigste Lösung zu suchen. „Gibt es keine Möglichkeit, das Kind betreuen zu lassen, und ein Elternteil erleidet dadurch einen Verdienstausfall, kann auch auf Schadensersatz geklagt werden“, so der Jurist.
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz regelt nicht eindeutig, wie weit dieser Betreuungsplatz von Wohnort des Kindes entfernt sein darf. Hier stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. „Das VG Köln hat dazu am 19. Juli 2013 einen interessanten Beschluss gefasst (Az.: 19 L 877/13). Demnach darf die Betreuungseinrichtung nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort des Kindes entfernt sein. Allerdings ist dieser Beschluss noch nicht rechtskräftig“, erklärt Fachanwalt Heumann.
Um einen Betreuungsplatz für ihr Kind zu erhalten, sollten Eltern den Antrag grundsätzlich so früh wie möglich stellen. Sollten sie einen Betreuungsplatz erhalten, müssen sie sich aber auch nicht mit allem zufrieden geben. „Im Mittelpunkt sollte immer das Kindeswohl stehen“, betont Rechtsanwalt Heumann. Sollte dieses gefährdet sein, weil z.B. die zugewiesene Tagesmutter und das Kind keinen Draht zueinander finden, sollte dies der Kommune gegenüber angezeigt werden. „Meiner Meinung nach ist in so einem Fall ist der Rechtsanspruch nicht erfüllt“, so Alexander Heumann.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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