Geklagt hatte der Bruder einer Anlegerin, die im Januar 2009 eine Beteiligung an der MS Grenaa gezeichnet hatte. Die Anlegerin machte nun geltend, dass der Verkaufsprospekt, der vom Frühjahr 2008 stammt, nicht ausreichend die Risiken darstelle, sondern vielmehr die wirtschaftliche Gesamtsituation zu positiv darstelle. Denn in dem Prospekt ist davon die Rede, dass von einer Steigerung des internationalen Ladeaufkommens auszugehen sei und hierfür die Kapazität vorhandenen Schiffe nicht ausreichen würden, insbesondere auch deswegen, weil viele dieser Schiffe zu verschrotten seien. Folge sei ein erhöhter Bedarf an neuen Schiffen. Was der Prospekt demnach allerdings darzulegen unterlässt, ist, dass sich die allgemeine Wirtschaftssituation im Herbst 2008, als der Vertrieb des Fonds erfolgte, deutlich verschlechtert hatte
Nachdem das Oberlandesgericht hierzu einen Sachverständigengutachter gehört hatte, schloss es sich der Argumentation der Klägerin an und verurteilte die Ownership Treuhand GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über € 50.000,00. Begründet wurde dieses Urteil mit dem Unterlassen der Treuhandgesellschaft, Anlageinteressenten ordnungsgemäß über das deutliche Absinken der Frachtraten zu informieren.
Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. „Denn sowohl Prospektverantwortlichen als auch Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., „Dies bedeutet zum einen, dass die von den Gründungsgesellschaftern emittierten Prospekte ordnungsgemäß über alle Risiken und für die Anlage relevanten Gesichtspunkte aufklären müssen. Zum anderen müssen auch Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären. Kommen Prospektverantwortliche oder Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“
CLLB Rechtsanwälte kann dabei ebenfalls auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Ende August 2013 den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist.
Nähere Informationen können Interessierte der Homepage www.cllb-schiffsfonds.de entnehmen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de; www.cllb-schiffsfonds.de