Das LG Berlin verurteilte den Notar wegen Untreue und Beihilfe in zehn Fällen zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren. Obwohl der Notar nicht in den Immobilienbetrug verwickelt war, hieß es in der Urteilsbegründung, dass der Notar das Vermögen der Käufer der Schrottimmobilien nicht genügend geschützt habe.
Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, zu dem Urteil: „Natürlich ist zunächst festzustellen, dass die ganz große Mehrheit der Notare sehr gewissenhaft arbeitet. Und genau auf diese Seriosität vertrauen auch die Anleger. Auf der anderen Seite sind aber auch die Betrüger, die ahnungslosen Käufern Schrottimmobilien mit windigen Versprechungen andrehen, auf Notare angewiesen, die den Kaufvertrag beurkunden. Daher gilt beim Immobilienkauf erhöhte Vorsicht und auf keinen Fall sollte sich ein Käufer zur Eile drängen lassen.“
Zwei Wochen sollten in der Regel mindestens zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der notariellen Beurkundung liegen. „Zwei Wochen, die auch von Seiten den Käufers genutzt werden sollten“, so Cäsar-Preller. So rät der Jurist, die Immobilie vor dem Erwerb auf jeden Fall zu besichtigen – am besten mit einem Sachverständigen, der den Zustand des Gebäudes auch tatsächlich beurteilen kann. Außerdem sollte auch der Vertrag inhaltlich von einem Fachanwalt überprüft werden. „Das sind zumindest zwei Möglichkeiten, um später böse Überraschungen zu vermeiden. Denn es ist keineswegs die Aufgabe des Notars, die Immobilie in Augenschein zu nehmen“, erklärt Cäsar-Preller. Darüber hinaus müsse natürlich auch auf die Lage des Gebäudes schon im Hinblick auf die zu erwartenden Mieteinnahmen geachtet werden.
Auch für diejenigen, die schon auf Schrottimmobilien hereingefallen sind, kann es durchaus noch Hoffnung geben. „Wer eine Immobilie zu Anlagezwecken erwirbt, muss auch über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt werden. Zu diesen Risiken zählen u.a. schwankende Mieteinnahmen oder Leerstände. Ist diese Aufklärung nicht erfolgt, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden“, erläutert Cäsar-Preller.
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