Die Bedingungen für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung haben sich zwar seit dem 1. Januar 2015 verschärft, wichtig ist aber, dass sie grundsätzlich nach wie vor möglich ist. Bei genauer Betrachtungsweise erweist sich die gesetzliche Neuregelung in vielen Fällen auch nicht als die vielfach dargestellte drastische Verschärfung. Die wichtigsten Punkte der Neuregelung in Kürze: Die Erweiterung der Sperren für eine Selbstanzeige, die Änderung der Zuschlagsgrenzen und der Zuschlagshöhe für ein Absehen von Strafverfolgung, der Mindestberichtigungszeitraum von jetzt stets 10 Jahren, die Nachzahlung auch der Zinsen als weitere Voraussetzung der Straffreiheit, die Verlängerung der steuerlichen Anlaufhemmung in bestimmten Fällen.
Praktisch halten sich die Auswirkungen häufig in Grenzen. Denn die Absenkung der Betragsgrenzen wie aber auch die Erhöhung der Strafzuschläge als weitere Voraussetzung für die Straffreiheit greift in der Praxis jedenfalls bei einkommensteuerlichen Selbstanzeigen vielfach nicht ein.
Klar wird durch die Reform der Selbstanzeige allerdings, dass der Kampf gegen Steuerhinterziehung auch grenzüberschreitend weiter forciert wird. In dieses Gesamtbild fügen sich eine Reihe von internationalen Maßnahmen und Initiativen ein. Diese zielen darauf ab, einen möglichst weltweiten automatischen Informationsaustausch einzurichten. Hierzu gehören insbesondere eine erweitere EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie der vorgesehene globale Standard der OECD für einen automatischen Informationsaustausch. Ab 2017 beteiligen sich mehr als 60 Staaten an einem automatischen Informationsaustausch über Kapitaleinkünfte. Auch Staaten wie die Schweiz, Liechtenstein oder Österreich (2018) wollen sich beteiligen. Die Bundesregierung hat jetzt entsprechende Gesetzentwürfe für die Umsetzung des automatischen Informationsaustausches in nationales Recht beschlossen.
Diese früher nicht für möglich gehaltene rechtliche Entwicklung verdeutlicht, dass jedenfalls das bisherige „Modell“ einer grenzüberschreitenden Hinterziehung von Kapitaleinkünften durch EU-Bürger sein Ende gefunden hat. Die Nutzung des Instrumentes der Selbstanzeige ist auch weiterhin ein gangbarer Weg, um sich rechtzeitig straffrei zu stellen.
Die Veröffentlichung „Aktuelles Steuerstrafrecht“ erläutert in einer auch Nichtjuristen verständlichen Weise typische steuerstrafrechtliche Themen, und zwar Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung, den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zugleich werden einzelne Aspekte einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung behandelt. Schließlich werden aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht dargestellt: http://www.brender-huelsmeier.de/Steuerstrafrecht
Dr. Markus Brender
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Brender & Hülsmeier
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