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Agentur

Sky-Abmahnung: Gastwirt zu Unrecht beschuldigt


12. Mai 2014, 09:47
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Das Konzept, mit reisenden Spionen Lizenzbetrügern auf die Spur zu kommen und gleichzeitig neue Kunden zu gewinnen, ging dann am Ende doch nicht auf: Der Bezahlsender SKY bescherte Gastwirten unliebsamen Besuch während Fußballübertragungen. Die Spione sollten den Nachweis erbringen, dass SKY-Programme ohne Erlaubnis zur Unterhaltung der Gäste missbraucht wurden. Derart “erwischte” Wirte bekamen Post von einer Berliner Anwaltskanzlei, in der sie abgemahnt und aufgefordert wurden, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dann wurde ihnen ein erheblicher Schaden vorgerechnet, der sich zum einen aus den Rechtsanwaltskosten basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € und zum anderen aus entgangenen Lizenzeinnahmen ergab. Nachdem man aber an einer streitigen Auseinandersetzung kein Interesse habe, erklärte man sich auch mit der fristgerechten Zahlung eines reduzierten „pauschalisierten“ Schadensersatzes für einverstanden.

Über eine Hintertür jedoch, so wurde signalisiert, könnte man auch um einen Teil dieses Betrages herumkommen. Wer Interesse an einem regulären Sky-Abo habe, solle dies doch bitte unter Angabe der Vorgangsnummer mitteilen. Bei Abschluss eines Abonnementvertrages für Gewerbekunden sei Sky dazu bereit, auf einen Teil des pauschalisierten Schadensersatzanspruchs zu verzichten.

Die Anwaltskanzlei Georg Schepper hatte dazu einen Mandanten beraten und vertreten. Ihm wurde konkret vorgeworfen, am 02. Dezember 2013 das Spiel der 2. Bundesliga FSV Frankfurt gegen Arminia Bielefeld auf Sports1 gezeigt zu haben, ohne dazu berechtigt zu sein. Ihm wurde sogar vorgehalten, dies stelle eine Straftat dar. Rechtsanwalt Schepper: “Es schien uns zweifelhaft, inwieweit Sky tatsächlich exklusiv die Rechte an der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Übertragung innehatte, da unser Mandant diese über Unitymedia bezog.” Weil sich dies aber innerhalb so kurzer Zeit, zumal kurz vor Weihnachten nicht klären ließ, riet Rechtsanwalt Georg Schepper zu einer sog. entsprechend modifizierten Unterlassungserklärung. Auf diese Art konnte das Damoklesschwert der einstweiligen Verfügung umschifft werden, ohne aber zu viel Zugeständnisse zu machen, z. B. einen Sachverhalt oder Rechtspflicht zuzugestehen.

Allerdings: Sky war gar nicht zu einer Abmahnung berechtigt gewesen war (z. B. Spiegel-Online berichtete am 19.01.2014 unter dem Titel: „Abo-Sender Sky mahnte fälschlicherweise hundert Kneipen ab“).

Schepper: “Unserem Mandanten wurde mitgeteilt, man habe sich dazu entschieden, den Fall nicht weiter zu verfolgen. Das Abmahnschreiben und die unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung möge man als gegenstandslos betrachten. Sie würde vernichtet werden und man würde keine weiteren Schritte gegen ihn einleiten.”

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass es hier eine zwar umstrittene, aber oft auch berechtigte juristische Maßnahme zur Kundengewinnung missbraucht worden ist. Neben dem Schrecken und dem zeitlichen Aufwand sind den betroffenen Gastwirten oft auch selbst Anwaltskosten entstanden. Bei Abmahnungen ist es schwer, diese Kosten von der gegnerischen Seite erstattet zu bekommen. Zwar gab es zuletzt Urteile, die Wege dazu aufzeigten, z. B. bei grober Rechtsmissbräuchlichkeit, doch dürften dies eher Ausnahmen sein. Nur zu gerne wird darauf verwiesen, es sei allgemeines Lebensrisiko, auch mal fälschlicherweise abgemahnt zu werden.

Rechtsanwalt Georg Schepper meint aber, dass die Grenze zum allgemeinen Lebensrisiko vorliegend überschritten sei. Es gehe nicht an, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, in der bestimmt auch Experten zum Lizenzrecht tätig sind, sich über die Inhaberschaft von Rechten an Übertragungen nicht im Klaren ist. So wird in der Rechtsprechung in Fällen unberechtigter Schutzrechtsabmahnungen oft auch ein Ersatzanspruch bejaht, weil sich der Abmahnende durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung hätte verschaffen müssen, dass sein Schutzrecht rechtsbeständig ist. Wer Kosten und Mühen nicht scheut, „Kontrolleure“ ins Land zu schicken und eine Anwaltskanzlei mit derart unberechtigten Abmahnungen zu befassen, der muss auch dafür gerade stehen, wenn Gastwirte ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gehört dann zum „Lebensrisiko“ des derart „unterirdisch“ abmahnenden Unternehmens. Er forderte SKY erfolgreich zur Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1044,40 Euro auf.

Mehr Infos auf www.kanzlei-schepper.de

Rechtsanwalt Georg Schepper
Gerichtstraße 3
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 - 968 717 84
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