GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ihren Höhepunkt erreichten die strafbefreienden Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung im vergangenen Jahr mit knapp 40.000. Allgemein wurde 2015 durch die verschärften Anforderungen mit einem Einbruch bei den Selbstanzeigen gerechnet. Der blieb jedoch aus. Rund 10.500 Selbstanzeigen wurden in den ersten sechs Monaten gezählt. Zum Vergleich: In den Jahren 2011 und 2012 waren es insgesamt nur knapp 13.000 Selbstanzeigen.
Der anhaltende Trend zur Selbstanzeige ist durchaus nachvollziehbar. Denn der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung wird immer umfassender. Dadurch steigt das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, enorm. Bei einer Verurteilung können hohe Geldstrafen oder Haftstrafen drohen. Der letzte Ausweg um einer Verurteilung zu entgehen, ist die Selbstanzeige. Sie ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. Vor dem Hintergrund von Steuer-CDs, Gruppenanfragen bei Banken in der Schweiz und Österreich sowie dem automatischen Informationsaustausch ab 2017 ist die Entdeckung aber nur noch eine Frage der Zeit.
Obwohl die Zeit drängt, sollte eine Selbstanzeige in keinem Fall übereilt abgegeben werden. Sie muss gründlich vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige allerdings kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann Fehler aufweist und misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können sie so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.
Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.
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