Das Oberlandesgericht München entschied in einem solchen Fall, dass die Gutachterkosten eines Schriftsachverständigen derjenige zahlen muss, der die falsche Behauptung aufgestellt hat (Beschluss des OLG München vom 30. April 2012, AZ: 31 Wx 68/12).
In dem Fall vor dem OLG München ging es um eine Erblasserin, die ihr Testament handschriftlich verfasst und in amtliche Verwahrung gegeben hatte. In ihrem letzten Willen hatte sie eine Alleinerbin eingesetzt. Nach dem Tod der Frau wollte eine Nichte das Testament nicht anerkennen und behauptete, dass es deutlich in Teilen gefälscht sei. Das Nachlassgericht ordnete darauf hin eine Untersuchung an. Der Schriftsachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 Prozent von der Erblasserin stamme. Die restlichen Zweifel verblieben nur, weil mangelhaftes Vergleichsmaterial vorlag. Das Gericht stellte den Erbschein aus und verpflichtete die Alleinerbin zur Übernahme der Kosten für das Gutachten.
Die Alleinerbin erhob jedoch Beschwerde gegen die Kostenübernahme für das Gutachten. Mit Erfolg. Grundsätzlich müsse zwar der die Kosten tragen, der den Erbschein beantragt hat. Selbst dann, wenn andere das Gutachten veranlasst haben. Aber: „Nachlassgerichte müssten Ungerechtigkeiten vermeiden“, erklärt Rechtsanwalt Heumann. Daher müssten in einem Erbscheinverfahren die Sachverständigenkosten demjenigen aufgebürdet werden, der die falsche Behauptung erhoben habe. Daher musste die Nichte die Kosten tragen, ohne Erbin zu sein. Heumann: „Behauptungen sollten nicht ins Blaue hinein erhoben werden. Sonst ist man einem hohen Kostenrisiko ausgesetzt.“
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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