Schadenersatz von mehr als 20.000 € muss die Sparkasse Karlsruhe einem Kunden zahlen, dem sie im Jahr 2006 zu einer Beteiligung an der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 geraten hat. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Sparkasse in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. August 2014 darüber hinaus, dem von der Kanzlei Nittel | Fachanwälte vertretenen Anleger den entgangenen Gewinn und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.
Fehlerhafte Beratung über die Höhe der Vertriebsprovisionen
Nach Ansicht des Landgerichts wäre die Sparkasse Karlsruhe im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet gewesen, ihren Kunden im Rahmen der Beratung zutreffend über die Höhe der an sie fließenden Vertriebsprovisionen zu beraten. Nach Angaben des als Zeugen vernommenen Beraters der Sparkasse habe dieser seinen Kunden immer mitgeteilt, dass das Agio in Höhe von 5% an die Sparkasse fließen würde. Tatsächlich hatte die Sparkasse im Rahmen einer zuvor eingeklagten Auskunft über vereinnahmte Vertriebsprovisionen angegeben, 6,5 % Provisionen erhalten zu haben. Für das Landgericht Karlsruhe stand damit fest, dass die Sparkasse Karlsruhe zumindest über die vollständige Höhe der Rückvergütung nicht aufgeklärt hat.
Das Landgericht sprach dem Anleger nicht nur den Ersatz der um erhaltene Ausschüttungen geminderten Investitionssumme zu. Die Sparkasse Karlsruhe muss ihm darüber hinaus entgangenen Gewinn in Höhe von 2% p.a. erstatten. Der Anleger ist darüber hinaus von Ansprüchen aus der Beteiligung sowie von Steuerforderungen im Hinblick auf die im Wege des Schadenersatzes zu erfolgende Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages durch die Sparkasse freizustellen. Seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss die Sparkasse dem Anleger zum Teil ersetzen.
Mehr Informationen zur Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/sonstig…
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