Das Landgericht Bochum hatte die Sparkasse Karlsruhe bereits am 24.05.2012 dazu verurteilt, der Anlegerin sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich der Fondsausschüttungen zurückzuzahlen (Aktenzeichen I-1 O 334/11). Den Darlehensrestbetrag muss die Anlegerin der Sparkasse nicht zurückzahlen. „Auch die Berufung der Sparkasse Karlsruhe vor dem OLG Hamm blieb erfolglos“, so Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf. „Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 7. November 2012 (Az I-31 U 94/12) zurückgewiesen.
Die Anlegerin, die in den Atlas Fonds Nr. 10 investiert hatte, konnte sich vor dem Landgericht Bochum erfolgreich auf ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages berufen. Dieses Recht steht der Anlegerin auch heute noch zu, weil sie im Darlehensvertrag nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht von der Sparkasse Karlsruhe belehrt wurde. Nach Einschätzung der Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte kann dieses Urteil auf eine Vielzahl von Beteiligungen am Atlas Fonds Nr. 10 angewendet werden. Anlegern dürfte demnach im Regelfall ein Widerrufsrecht des Darlehensvertrages zustehen. „Durch die Zurückweisung der Berufung ist unsere Einschätzung noch bestätigt worden“, so Fachanwalt Dr. Thomas Meschede.
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