Zum Hintergrund: Am 1. März ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Rechtsanwalt Heumann. „Durch die Reform wurde die Dauer der Ehe wieder aufgewertet. Selbst wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Ehedauer und ehebedingte Nachteile wurden damit wieder auf eine Stufe gestellt. Für Altehen, die vor der Unterhaltsreform 2008 geschlossen wurden, mag dies angehen, aber bei Eheschließungen nach der Unterhaltsreform hätte der § 1578 b BGB nicht angetastet werden brauchen“, so der Fachanwalt für Familienrecht.
Eine Sichtweise, die die obersten Richter in Karlsruhe offenbar teilen. Denn sie bekräftigten jetzt noch einmal, dass wirtschaftliche Abhängigkeiten, also Nachteile die aus der Ehe entstanden sind, entscheidendes Kriterium sind. Sie können demnach trotz langer Ehe den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach begrenzen. Ist erwiesen, dass der Unterhaltsberechtigte dauerhaft wirtschaftliche Nachteile aus der Ehe hat, kommt eine Befristung des Unterhalts allerdings nicht in Betracht, sondern nur eine Begrenzung der Höhe des Unterhalts.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
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