Rechtsanwalt Stephan Dirks, Urheberrechtsexperte in der Kieler Rechtsanwaltskanzlei SDP STRUNK DIRKS + PARTNER sieht dies differenziert:
"Unangenehmer als Strafverfahren sind in Urheberrechtsbereich meist zivilrechtliche Inanspruchnahmen durch Rechteinhaber. Für die Beantwortung der Frage, ob nun solche Inanspruchnahmen drohen, sind zwei Aspekte wichtig. Erstens: Entstehen überhaupt Ansprüche gegen den einzelnen Plattformnutzer, und zweitens: Sind diese hinreichend sicher durchsetzbar?
Beide Ampeln stehen aus Sicht der Rechteinhaber für die Masser der kino.to-Nutzer aber wohl eher auf rot als auf grün", erläutert Dirks.
"Denn einerseits ist unter Juristen schon streitig ob das 'Streamen' von Medien überhaupt einen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt. Das hier in Frage kommende 'Kopieren' setzt nämlich zumindest voraus, dass eine Speicherung auf Seiten des Empfängers der jeweiligen Daten stattfindet. Im Gegensatz zum Peer-To-Peer-Filesharing lässt sich dieses beim Streamen nicht eindeutig bejahen. Technisch ist es jedenfalls nicht notwendig, dass hierbei eine Kopie des Werks auf der Festplatte des Empfangsrechners erstellt wird.
Viele Experten verneinen daher schon die urheberrechtliche Relevanz.
Außerdem gibt es da noch die Vorschrift des § 44a UrhG, die kurzzeitiges, 'flüchtiges' Kopieren ausdrücklich gestattet.
Neben diese rechtliche Unsicherheit tritt dann noch die tatsächliche Frage, inwiefern eine Rechtsverletzung durch den passiven kino.to-Nutzer überhaupt gerichtsfest bewiesen werden kann. Sehr viel Unsicherheit also, die ein Rechteinhaber bei der Abwägung, ob er kino.to-Nutzer in Anspruch nimmt, mit in Betracht ziehen wird. Von drohenden 'Abmahnwellen' in großem Stil gehen wir in diesem Bereich bislang nicht aus."
Einschränkungen macht Dirks allerdings für diejenigen Plattformnutzer, die einen so genannten 'Premiumzugang' verwendet haben und daher Zahlungsinformationen bei kino. to hinterlegt haben.
"Die Leipziger Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, in diesen Fällen Ermittlungsverfahren einzuleiten. Deren Ausgang dürfte allerdings entscheidend davon abhängen, wie umfangreich die Aktivitäten des jeweiligen Nutzers auf der Plattform waren. In aller Regel dürfte man sich hier wohl im Bagatellbereich bewegen".