Der Versorgungsausgleich wurde 2009 neu geregelt. Die während der Ehe erworbenen Versorgungen sollen bei der Scheidung hälftig geteilt werden, d.h. jeder Partner gibt einen Teil seiner Versorgungen an den Partner ab. Eine Hälfte muss bei den betrieblichen und privaten Altersvorsorgen nicht automatisch 50 Prozent bedeuten, da auch Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Lebenserwartung berücksichtigt werden können. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird hingegen nicht differenziert. Fachanwalt Heumann: „Betriebliche Altersversorgungen werden ausnahmslos im Versorgungsausgleich und nicht mehr im Zugewinnausgleich ausgeglichen.“
Bei Versorgungsausgleich muss es sich nicht zwangsläufig um die Hälfte der monatlichen Rente handeln. Stattdessen kann auch ein Kapitalbetrag festgelegt werden. Es wird zwischen dem internen und externen Versorgungsausgleich unterschieden. Beim externen Versorgungsausgleich wird ein Kapitalbetrag festgelegt. Dieser muss dann wieder angelegt werden. Dabei sind einige Regeln zu beachten: „Dieser Betrag darf nicht für Konsumzwecke verwendet werden, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung sicher angelegt werden. Diese Zielversorgung sollte optimal zu den persönlichen Bedürfnissen passen. Was eine sichere Anlage ist, ist für den Laien aber kaum zu erkennen. Zur Unterstützung kann er sich an das Versorgungsausgleichswerk (VAW) wenden. Der VAW hat die wichtigsten Punkte in einem anschaulichen Video zusammengefasst“, erklärt Rechtsanwalt Heumann.
Fachanwalt Alexander Heumann arbeitet eng mit dem Versorgungsausgleichwerk zusammen.
Mehr Informationen und das VAW-Video zum Versorgungsausgleich: http://www.familien-u-erbrecht.de/rentenausgleich-versorgungsausgleich/
Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
- Fachanwalt für Familienrecht -
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