Im Februar 2007 wurden dem Anleger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme telefonisch sogenannte „Lehman-Zertifikate“ verkauft. In diesem Beratungsgespräch ist der Anleger nach seinen eigenen Angaben nicht über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden.
Über seinen Prozessbevollmächtigten wurde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der Widerruf der auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt.
Das Landgericht Krefeld hat in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass der Vertrag über den Erwerb der Zertifikate wirksam widerrufen wurde und die Klage im Ergebnis bereits deswegen Erfolg hat.
Das Landgericht Krefeld geht in diesem Zusammenhang von einem Fernabsatzvertrag aus, bei dem dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Zertifikate aus dem Eigenbestand der Bank zu einem Festpreis erworben und die Zertifikate selbst noch nicht an der Börse gehandelt wurden.
„Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, stellt es doch für geschädigte Lehman-Anleger, die telefonisch beraten wurden, einen weiteren Ansatzpunkt für einen erfolgreiche Rechtsverfolgung dar“, erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt selbst zahlreiche Lehman-Geschädigte und konnte für eine Vielzahl ihrer Mandanten in der Vergangenheit erfolgreich tätig werden.
Erwerber von Lehman-Zertifikaten, die im Rahmen eines telefonischen Gespräches beraten wurden, sollten unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes das Bestehen von rechtlichen Möglichkeiten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen