Im Hinblick auf die für den 05.04.2016 bevorstehende Verhandlung (zum Thema siehe hier: http://darlehenswiderruf.net/2016/03/07/widerruf-von-darlehensvertraege…) des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats beim BGH handelt sich dabei um eine wichtige Vorentscheidung. Letztlich ist der Widerruf bei Fernabsatzverträgen (§ 356 BGB), also etwa dem Kauf per Telefon oder Internet, nämlich nicht grundsätzlich anders geregelt als der Widerruf beim Darlehensvertrag gem. §§ 495, 355 BGB. Ähnlich wie der Matratzenkäufe im jetzt entschiedenen Fall benutzen die Bankkunden letztlich auch nur das durch eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung noch nicht untergegangene Widerrufsrecht, um von dem mittlerweile günstigeren Zinsniveau zu profitieren. Das ist letztlich naheliegend, denn niemand wird den Widerruf spaßeshalber erklären. Insofern unterscheidet den Matratzenkäufer nichts vom Darlehensnehmer. Ersterer hatte den Unternehmer ja aufgefordert, ihm die Differenz zum günstigeren Anbieter zu erstatten, dann werde er den Widerruf nicht auszuüben.
Nach meiner Auffassung dürfte der Bankensenat - falls er das denn überhaupt wollte - schwer tun, von dieser Entscheidung abzuweichen. Wegen der überragenden Bedeutung der Frage, welche Auswirkung die Motivation des Verbrauches bei Ausübung seines Widerrufsrechts überhaupt haben kann, müssen sich die Senate des BGH schon einig sein, will man Verbrauchern, Unternehmern und Instanzgerichten nicht "Steine statt Brot" geben. Eine Klärung ist jedoch im Interesse der Rechtssicherheit dringend notwendig, die Rechtsprechung ist längst zu unübersichtlich. Es ist nicht zu erwarten, dass die "Tiefstpreisgarantie", mit der der Matratzenverkäufer geworben hatte, ein so entscheidendes Kriterium darstellt, dass die Begründung der heutigen Entscheidung nicht übertragen werden kann.
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Michael Minderjahn, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2016/03/17/bgh-widerruf-vorentscheidung/