Nachdem der Beklagte den bereits im Jahr 2001 geschlossenen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds im April 2009 widerrufen hatte, erhob die Gallinat-Bank gegen ihn umgehend Klage beim Landgericht Dresden auf Rückzahlung des Kredites in Höhe von ca. 37.000,00 EUR. Das Landgericht Dresden wies die Klage ab. Hiergegen legte die Gallinat-Bank Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung mit Urteil vom 19.10.2010 zurück. Es urteilte, dass der Beklagte den Kreditvertrag wirksam widerrufen habe, weil er den Kreditvertrag in seiner Wohnung unterschrieben habe und die Widerrufsbelehrung falsch sei. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Klausel, dass der Widerruf nicht als erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem Widerruf zurückbezahlt werde, stimme nicht mit dem Gesetz überein und sei deshalb unzulässig.
Dass die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag fehlerhaft ist, hatte die Gallinat-Bank offensichtlich bereits früher selbst bemerkt, weshalb sie 2007 versuchte, den Fehler durch eine in einem vorzeitigen Angebot auf Verlängerung der Festzinsvereinbarung versteckte Nachbelehrung zu heilen. Hierzu meinte das Oberlandesgericht Dresden, die Gallinat-Bank habe den Sinn und die Bedeutung der Nachbelehrung durch die Unterlagen zum Angebot auf Verlängerung der Festzinsvereinbarung verschleiert. In einem Parallelverfahren hatte das Landgericht Dresden die Vorgehensweise der Gallinat-Bank sogar als „Taschenspielertrick“ bezeichnet.
Da der Kreditvertrag und der Kauf der Fondsbeteiligung ein sogenanntes verbundenes Geschäft darstellen, weil die Gallinat-Bank den Kredit zusammen mit der Fondsbeteiligung vermitteln ließ, ist die Folge des Widerrufes des Kreditvertrages, dass die Gallinat-Bank von dem Beklagten den Kredit nicht zurück bezahlt verlangen kann, sondern der Beklagte nur die Fondsbeteiligung an die Gallinat-Bank abtreten muss. Darüber hinaus hätte der Beklagte von der Gallinat-Bank auch die in den letzten 3 Jahren geleisteten Zahlungen zurück verlangen können, diesen Anspruch hatte er aber nicht eingeklagt.
Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass auch noch nach langer Zeit Chancen bestehen, katastrophale Finanzanlagen loszuwerden. Wie beim Arzt auch, sollte man hierzu keinen Allgemeinmediziner, sondern einen Spezialisten zur Hilfe nehmen, also einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.