Vielen Bankkunden wurden in den vergangenen Jahren sog. CHF-Darlehen empfohlen, weil die Zinsen in der Schweiz niedriger waren als im Euroraum. Wer vor Jahren einen solchen Franken-Kredit aufgenommen hat, erleidet derzeit erhebliche Verluste. Infolge der starken Aufwertung des Schweizer Franken muss ein wesentlich höherer Euro-Betrag für die Zins- und Tilgungszahlungen in Schweizer Franken aufgewendet werden.
In vielen Fällen wurden die Kunden von ihrem Bankberater nur unzureichend über die realen Auswirkungen eines Wechselkursrisikos aufgeklärt, die mit einem CHF-Kredit verbunden sind. Daraus könnten – je nach den Besonderheiten des Einzelfalls – Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.
In ständiger Rechtsprechung nimmt der BGH einen Auskunftsvertrag, teilweise sogar einen Beratungsvertrag beim Abschluss von Darlehensverträgen an (sog. „Finanzierungsberatung“). Insbesondere in Fällen eines konkreten Wissensvorsprungs der Bank, der Schaffung einer Gefahrenlage oder eines Interessenkonfliktes bestehen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten. Wie umfangreich diese sind, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
Der Bundesgerichtshof hatte nun mit Urteil vom 28.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) unter anderem ein Währungsgeschäft auf den Schweizer Franken zu entscheiden, einen sog. „CHF-Plus-Swap“. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass es eine Fehlberatung sein kann, wenn dem Kunden die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze (Cap) anhand von Szenarien einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken nicht hinreichend klar erläutert wurden. Daraus könnte sich auch bei einem Abschluss eines Darlehensvertrages in Schweizer Franken ergeben, dass der Kunde über die Auswirkungen einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro zum Schweizer Franken aufzuklären ist.
Denn wie bei einem Fremdwährungsswap bestehen auch bei einem Fremdwährungsdarlehen theoretisch unbegrenzte Währungsrisiken. Daher müssen auch beide Fälle zumindest hinsichtlich des Aufklärungsumfangs gleichbehandelt werden. Bei der Beratung eines CHF-Darlehens sind dem Kunden daher auch Szenarien einer nicht nur unerheblichen Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken darzustellen. Ist dies unterblieben, kann ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Schweizer Franken Kredits gegeben sein.
Eine ordnungsgemäße Beratung müsste darüber hinaus Informationen darüber enthalten, warum der Kunde einen vermeintlich günstigeren Zins im anderen Währungsraum bezahlt, und dass es sehr wahrscheinlich ist, dass dieser Zinsvorteil durch eine eingepreiste Aufwertung der Fremdwährung wieder zunichte gemacht wird (sog. Zinsparität). Hier hat die Bank eine Aufklärungspflicht aus einem konkreten Wissensvorsprung in Verbindung mit der Schaffung einer Gefahrenlage für den Kunden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihren Fall prüfen und Ihnen die Erfolgsaussichten für eine Rückabwicklung aufzeigen. Wir kümmern uns gerne um Ihre Angelegenheit.
Mehr Informationen: http://www.roessner.de/themen/fremdwaehrungsrisiko
RÖSSNER RECHTSANWÄLTE, München
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 089/998922-0
Fax: 089/998922-33
Email: @email
Internet: www.roessner.de
Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.