Erstinstanzlich hatte das Landgericht (LG) Köln (21 O 472/11) der Stadt Hückeswagen bereits zu 94 % Recht gegeben. Das LG hatte geurteilt, dass die WestLB ihre Beratungspflichten verletzt habe. Die Bank hatte die anfänglichen negativen Marktwerte nicht beziffert. Zu 6 % war die Klage erstinstanzlich wegen Verjährung abgewiesen worden. Hiergegen waren beide Seiten in Berufung gegangen.
Das OLG Köln wies nun die Berufung der EAA zurück und gab gleichzeitig der Berufung der Stadt Hückeswagen im Wesentlichen statt.
Bürgermeister Dietmar Persian zeigt sich erleichtert: „Damit ist ein weiterer Schritt getan, um den Schaden von rund € 21,5 Mio., der aus dem angeblichen Zinsmanagement der WestLB drohte, endgültig abzuwenden.“
Aus Sicht der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die die Stadt in dem Rechtsstreit vertritt, ist das Urteil besonders erfreulich. Das OLG Köln hatte bereits in der mündlichen Verhandlung dem Versuch der EAA eine Absage erteilt, sich durch die Flucht in die Verjährung den Folgen der Fehlberatung durch die WestLB zu entziehen. „Hier hat sich die Entscheidung der Stadt gelohnt, die Angelegenheit nicht auszusitzen, sondern die Zahlungen an die EAA frühzeitig einzustellen. Für die Verweigerung der Zahlungen infolge eines Zurückbehaltungsrechts kommt es nicht auf die Frage einer Verjährung an“, so Rechtsanwalt Dr. Jochen Weck.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
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