„Das ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung. Aber bestimmt kein Allheilmittel“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, zu dem Gesetz. Der potenzielle Käufer der minderwertigen Immobilie erhalte so zwar mehr Zeit, weitere Informationen einzuholen bevor er die Unterschrift unter den Kaufvertrag setzt und notariell beurkunden lässt, doch so ohne weiteres lasse sich der tatsächliche Verkehrswert einer Immobilie nicht erkennen. „Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Notar nicht in der Funktion ist, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rat zu geben. Damit würde er gegen seine Neutralität verstoßen. Er kann die Beurkundung im Prinzip nur dann verweigern, wenn Wucher oder Sittenwidrigkeit offensichtlich sind“, so Cäsar-Preller.
Daher rät der Fachanwalt, bei Immobilienverkauf wachsam zu sein. „Die Masche, mit der Schrottimmobilien an den Mann oder die Frau gebracht werden, ist oft die gleiche. Die möglichen Käufer werden ganz unverbindlich angerufen und bei einem späteren Hausbesuch dann zur Unterschrift gedrängt. Eine Besichtigung der Immobilie ist meistens erst gar nicht möglich und detaillierte Informationen werden auch nicht gegeben. Und damit alles schnell und reibungslos über die Bühne geht, wird der passende Kredit am besten gleich noch mit vermittelt“, so der Jurist, der bereits viele Käufer sogenannter Schrottimmobilien vertritt. Das Ende vom Lied sei dann, dass der Käufer viel zu viel für eine Immobilie bezahlt und anschließend auf den Schulden und Zinsen sitzen bleibt.
Rechtliche Möglichkeiten
Dennoch sind die Käufer von solchen Schrottimmobilien nicht schutzlos gestellt. Möglicherweise lassen sich Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Geschäfts durchsetzen. Dazu müsse im Einzelfall geprüft werden, ob möglicherweise eine Falschberatung des Käufers vorliegt. „Wer eine Immobilie für Anlegerzwecke erwirbt, muss auch über die damit zusammenhängenden Risiken aufgeklärt werden“, erklärt Cäsar-Preller. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise zu niedrige Mieteinnahmen oder Leerstand des Gebäudes. Auch kann eine Täuschung über den tatsächlichen Verkehrswert vorliegen oder die zu erwartenden Mieteinnahmen wurden viel zu hoch kalkuliert. „In solchen Fällen sollten sich die betroffenen Erwerber von Schrottimmobilien rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt, der mit dieser Materie bestens vertraut ist, einholen“, so Cäsar-Preller.
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