Zwar sind die Strafen für Radfahrer in der Regel geringer als für Autofahrer – ungeschoren kommen sie bei einem Fehlverhalten aber nicht davon. Wer beispielsweise einen vorhandenen Radweg nicht benutzt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Es gibt aber auch für Radfahrer eine Reihe von Verstößen, die neben einem Bußgeld auch mit Punkten geahndet werden. Wird zum Beispiel das Rotlicht an der Ampel missachtet, gibt es einen Punkt. Vier Punkte werden sogar fällig, wenn der Fußgängervorrang am Zebrastreifen missachtet oder ein Bahnübergang trotz geschlossener Halbschranke überquert wird. Die Gefährdung eines Kindes oder Hilfsbedürftigen zieht drei Punkte nach sich.
Vorsicht ist natürlich auch bei übermäßigem Alkoholkonsum geboten. Betrunken Rad zu fahren, ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Ab 1,6 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Kommt es auch bei weniger Promille im Blut zu Ausfallentscheidungen, muss der Radfahrer ebenfalls mit einer Anklage und den entsprechenden Rechtsfolgen rechnen.
„Das kann natürlich auch bei dem neuen Punktesystem ab dem 1. Mai 2014 Auswirkungen haben. Auch wer mit dem Rad Verkehrsverstöße begeht, kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Es kann auch ein Radfahrverbot ausgesprochen werden“, erklärt Fachanwalt Fenderl.
Auch in diesen Fällen kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Eintragung in die Verkehrssünderkartei in Flensburg vor oder nach dem 1. Mai 2014 sinnvoller ist.
Mehr Informationen zum neuen Punktesystem im Fahreignungsregister, den Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.
Rechtsanwalt Günter Fenderl
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