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Agentur

Reform des Punktesystem: Unterscheidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


28. Februar 2014, 15:34
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Mit der Änderung des Punktesystems erfolgt auch eine neue Bewertung der Verkehrsdelikte. Ins Verkehrszentralregister in Flensburg werden nur noch die Verkehrsverstöße eingetragen, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Ein Verkehrsdelikt wird auch nur noch mit maximal 3 Punkten bestraft. Allerdings wird auch schon bei einem Kontostand von 8 und nicht wie bisher 18 Punkten der Führerschein entzogen.

Wurden bisher Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkte geahndet und Straftaten mit 5 bis 7 Punkten, gelten ab dem 1. Mai 2014 neue Regeln. Für eine Ordnungswidrigkeit gibt es einen Punkt, für eine Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte, für eine Straftat 2 Punkte und für eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte. Entsprechend gelten auch die neuen Tilgungsfristen für die Verkehrsdelikte. Verstöße mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, Verstöße mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Verstöße mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Bei den Ordnungswidrigkeiten werden nur dann Punkte verhängt, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden – unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes. Häufig handelt es sich dabei beispielsweise um Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße oder Missachtung des Überholverbots. Das Einfahren in eine Umweltzone ohne gültige Plakette würde hingegen nicht mit Punkten geahndet.

Als Straftaten gelten die Verstöße, die auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet sind. z.B. ist dies auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Folgende Straftaten führen nur dann zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister, wenn eine Entziehung, eine Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde:
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bzw. Führen eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis , gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, Kennzeichenmissbrauch, Nötigung, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.

Da nach dem neuen System neue Punkteinträge bei älteren Einträgen eine Tilgungshemmung auslösen, kann es sinnvoller sein, wenn der neue Eintrag erst nach dem 1. Mai 2014 vorgenommen wird, da nach der Reform jedes Delikt einzeln verjährt, also keine Tilgungshemmung mehr einsetzt. „Das muss aber je nach Einzelfall geprüft werden“, sagt Oliver Dietrich, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem, Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

Kanzlei Fenderl & Dietrich
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