Normalerweise wird beim Abschluss von Lebens- oder Rentenversicherungen vom Versicherungsnehmer ein Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall festgelegt. Hin und wieder kommt es aber auch vor, dass dies schlicht vergessen wird. In diesem Falle wären im Fall der Fälle die Erben bezugsberechtigt.
Wesentlich schwerwiegender ist es jedoch, wenn zum Beispiel nach einer Scheidung oder Tod der bezugsberechtigten Person vergessen wird, das Bezugsrecht den neuen Lebensumständen anzupassen. So hatte unlängst das Oberlandesgericht Koblenz über einen Fall zu entscheiden (Az.: 10 U 973/10), wonach die fällige Versicherungsleistung im Todesfall dem geschiedenen Ehegatten zugesprochen wurde, obwohl der verstorbene Versicherungsnehmer zwischenzeitlich erneut verheiratet war. Er hatte einfach vergessen, nach der Scheidung das Bezugsrecht im Todesfall auf seine neue Ehefrau abzuändern. Die Witwe ging in diesem Fall leer aus. „Wer also seinen jetzigen Lebenspartner schützen möchte, sollte überprüfen, ob denn die Bezugsberechtigungen entsprechend geändert sind und der Vertrag den derzeitigen Lebensumständen entspricht. Wenn nicht, sollte man diesen ganz klar und schnellstmöglich zu dessen Gunsten ändern“, erklärt Wurscher.
Versicherungsspezialist Wurscher rät generell dazu, abgestimmt auf die gewünschte Intention des Versicherungsnehmers, konkrete Bezugspersonen zu benennen, da anderenfalls die gesetzliche Erbfolge greift. „Dies kann zu Problemen führen, da in diesem Fall die Auszahlung der Leistung nur gegen Vorlage eines Erbscheins an die aufgeführten Erben möglich ist. Die Ausstellung eines Erbscheins aber kann, insbesondere bei unklarer Erbfolge, oft sehr lange dauern“, erläutert er.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, so Wurscher, dass aufgrund einer ausgesprochenen Bezugsberechtigung im Todesfall die fällige Versicherungsleistung nicht unter die Erbmasse fällt. So kann der zukünftige Erblasser gezielt, insbesondere bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, den Hinterbliebenen bedenken, den er für richtig hält und mögliche weitere Erben einschließlich deren gesetzlichen Erbteils ausgrenzen.
Eine Alternative und damit Möglichkeit einer direkten Einflussnahme ist es auch, ein sogenanntes unwiderrufliches Bezugsrecht auszusprechen. Damit erlangt der unwiderruflich Bezugsberechtigte sofort mit Bestätigung durch das Versicherungsunternehmen einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Im Gegensatz zu einem widerruflichen Bezugsrecht können dann Änderungen nur noch mit Zustimmung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten vorgenommen werden. Aufgrund des Rechtsanspruches des unwiderruflichen Bezugsberechtigten wäre dann auch eine Einpfändung in den Versicherungsvertrag durch Dritte bei entsprechender Ausgestaltung des Bezugsrechts ausgeschlossen.
„Ein intelligent ausgesprochenes und gestaltetes Bezugsrecht bietet also jedem Kunden die Möglichkeit, aktiv seinen Vermögensübertragungsprozess gezielt zu planen, und das macht dieses Thema im Vergleich zu anderen Kapitalanlageprodukten des Marktes so interessant“, so Wurscher.
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