Zum Verhängnis wurde der Beraterin, dass sie den Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, welches eigene wirtschaftliche Interesse sie mit der Empfehlung der Fondsbeteiligung verfolgt hat. Die Comdirect Private Finance sei aber, so das Gericht, verpflichtet gewesen, den Kunden darüber aufzuklären, welche Provisionen sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalte. Da sie dies in vorliegendem Fall unterlassen habe, müsse sie den Kunden so stellen, als hätte er sich an dem Fonds nie beteiligt.
Die Comdirect Private Finance AG war ein 100-%iges Tochterunternehmen der Comdirect Bank AG. Dieses wurde 2003 allein für den Zweck gegründet, Beratungsdienstleistungen gegenüber Kunden der Comdirect Bank AG zu erbringen und wurde dann mit ihrem Mutterunternehmen 2010 vollständig mit ihrer Muttergesellschaft, der Comdirekt Bank AG, verschmolzen.
Das Landgericht München bezog sich in seiner Entscheidung auf ein bereits im März 2011 ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 29.03.2011 – 5 U 4680/10). Dieses hatte entschieden, dass die Comdirect Private Finance AG nicht als eine "freie" Anlageberaterin anzusehen sei, da sie gesellschaftsrechtlich bestimmend an die Comdirekt Bank AG gebunden gewesen sei. Die Comdirect Private Finance AG sei deswegen verpflichtet gewesen, ihre Kunden umfassend auf die durch die Vermittlung vereinnahmten Provisionen (sogenannte Kickbacks oder Rückvergütungen) dem Grund und der Höhe nach hinweisen, um den damit verbundenen Interessenskonflikt offenzulegen. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führte zu einem Recht des Kunden auf Schadensersatz und Rückabwicklung der gesamten Beteiligung.
Haben auch Sie nach Beratung durch die Comdirect Private Finance eine Fondsbeteiligung abgeschlossen und wurden nicht über die an die Comdirect fließenden Provisionen aufgeklärt? Wir setzen gerne für Sie Ihre Schadenersatzansprüche durch. Rufen Sie uns an.
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