Zu Beginn der Laufzeit erfolgt ein Kapitaltausch zum aktuellen Kassakurs bei Geschäftsabschluss. Während der Laufzeit werden dann üblicherweise in regelmäßigen Abständen auch die Zinsen getauscht. Dabei zahlt jeder Vertragspartner in der Währung, in der er den Kapitalbetrag empfangen hat. In jeder der beiden Währungen können fixe oder variable Zinsen gezahlt werden. Am Ende der Laufzeit werden die Kapitalbeträge zurückgetauscht. Dies erfolgt zum gleichen Kurs wie bei Kapitaltausch bei Geschäftsbeginn. Es gibt also im Gegensatz zum Devisentermingeschäft kein Deport oder Report auf den Kassakurs. Der Grund dafür ist, dass die unterschiedlichen Zinsen, die beim Termingeschäft diese Abweichungen vom Kassakurs begründen, durch den Austausch der Zinsverpflichtungen bereits berücksichtigt werden.
Diese Geschäfte wurden in den vergangenen Jahren vermehrt von Kreditinstituten ihren kapitalkräftigen Kunden empfohlen.
Die Produkte laufen unter der Bezeichnung Cross-Currency- oder Harvest-Swaps etc.
In diesem Zusammenhang gab es zuletzt eine Vielzahl von Urteilen zu diesem Thema. Dabei wurde von den Gerichten vor allem eine ungleiche Chancenverteilung bemängelt.
Die Finanzmathematiker der Banken sollen vielfach für höhere Gewinnchancen der Bank gesorgt haben. Für bessere eigene Gewinnchancen sorgten Banken auch bei einigen Cross-Currency-Swaps.
Das Oberlandesgericht München hat zuletzt sogar die Auffassung vertreten, dass Cross-Currency-Swaps den Charakter eines „Glücksspiels“ hätten.
Dass die Anleger derart spekulativ investieren, war ihnen in vielen Fällen nicht bewusst.
Geschädigten Anlegern wird dringend geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Aufgrund der teilweise sehr kurzen Verjährung ist schnelles Handeln geboten.