Ein Kunde der Volksbank Kraichgau Wiesloch-Sinsheim obsiegt im Streit, ob die Bank ihm verheimlichen darf, welche Provision (im Juristendeutsch "Rückvergütung", Kickback) für die Empfehlung eines Schiffsfonds erhalten hat, den sie im Jahre 2002 empfahl. Michael Minderjahn von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat den Anleger vertreten.
Was war geschehen?
Im Laufe der Jahre waren dem Bankkunden immer wieder Vermögensanlagen empfohlen worden. Im Vertrauen auf seinen Berater zeichnete er mehrere Beteiligungen an geschlossenen Fonds, darunter auch eine von der EVT Elbe Vermögens Treuhand GmbH gehaltenen Beteiligung an der Felicitas Rickmers Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG. Dabei wurde der Mandant glauben gemacht, die Bank erhalte einen Anteil aus dem Agio von 5%, einem Ausgabeaufschlag. Dem Mandanten wurde sogar angeboten, dass er davon einen Teil von seiner Bank zurückerhalte, wenn er bestimmte Beteiligungen zeichne.
Tatsächliche Provision verschwiegen
Nachdem der Anleger merkte, dass die Beteiligungen schlecht liefen, suchte er Rat. Minderjahn stellte dabei diverse Beratungsfehler der Bank, aber auch konstruktive Mängel der Beteiligungen fest. Vor allem aber: Entgegen der seit langem bestehenden Verpflichtung hatte der Berater dem Kläger nicht mitgeteilt, wie hoch die Provision der Bank in Wirklichkeit war.
Nachdem die Volksbank zunächst noch hinsichtlich anderer Beteiligungen tatsächlich mitteilte, wie hoch ihre Provision gewesen sei, sperrte sie sich plötzlich. Zur Begründung gab sie an, die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht würden solche Auskünfte zu werblichen Zwecken missbrauchen. Minderjahn dazu: "Die Bank war natürlich nicht amüsiert darüber, dass das Handelsblatt über die von uns gesammelten Informationen berichtet hat. Bisher haben wir davon praktisch nie Gebrauch gemacht, weil sie ja tatsächlich für die Arbeit im Interesse der Mandanten benötigt werden." Durch solchen Listen können die Anlegeranwälte nämlich auch überprüfen, ob die von der jeweiligen Bank erteilte Auskunft auch stimmen kann.
Niederlage beim Landgericht Heidelberg
Da es anders nicht mehr ging, erhob Minderjahn daher Klage auf Auskunft beim Landgericht Heidelberg. Nachdem die Volksbank kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung doch noch die Auskunft erteilte, war die Sache praktisch erledigt. Das Landgericht hat aber mit seinem Urteil vom 18.12.2012 der Beklagten sämtliche Kosten auferlegt und dies umfassend begründet.
Minderjahn dazu: "Das Urteil ist gut und wichtig für die Anleger. Viele Menschen scheuen den Gang zum Gericht, zumal natürlich einen teuren Schadensersatzprozess. Auf diese Weise kann vorher günstiger geklärt werden, ob und in welcher Höhe die Bank Provisionen hinter dem Rücken des Kunden eingestrichen hat. Das ist - auch, aber nicht allein - eine wichtige Hürde für den Schadensersatzprozess."
Nach Beobachtung der Anlegeranwälte riskieren zunehmend weniger Banken, auf Auskunft verklagt zu werden, zumal sie auch fürchten müssen, dass die Kunden sich bei der Aufsichtsbehörde BaFin beschweren. Die allermeisten nehmen ein Urteil hin und erteilen künftig prompt und ordentlich Auskunft, falls sie die Provisionen verschwiegen haben. Zumeist können danach auch sinnvoll Regulierungsgespräche geführt werden.
Minderjahn: "Es gibt eigentlich nur zwei Banken, die sich grundsätzlich verklagen lassen. Dass sind die Sparkasse KölnBonn und die Commerzbank. Denen ist es völlig egal, ob es um Auskunft oder Schadensersatz geht."
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