Mit Forward-Darlehen können sich Immobilienbesitzer die Zinsen für die Zukunft sichern. Bis zu drei Jahre im Voraus ist dies möglich. Ob ein Forward-Darlehen eine sinnvolle Möglichkeit ist, hängt einerseits vom Zinsaufschlag für die Vorlaufzeit ab und andererseits vom persönlichen Sicherheitsempfinden der Immobilienbesitzer.
Eines jedoch ist dabei sehr interessant und macht Forward-Darlehen damit attraktiver: Die 10-Jahres-Frist für die ordentliche Kündigung nach §489 BGB beginnt bei einem Forward-Darlehen mit dem Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung und nicht mit dem Zeitpunkt der eigentlichen Anschlussfinanzierung.
Die Grafik verdeutlicht dies an einem Beispiel:
wenn im April 2016 das Forward-Darlehen abgeschlossen wurde, um das bereits laufende Darlehen zu verlängern, dann kann auch schon im April 2016 die Kündigung ausgesprochen werden. Obwohl die Sollzinsbindung des Forward-Darlehens noch bis Juni 2028 läuft.
Dem Risiko, dass der Zinsmarkt in den kommenden Jahren nicht steigt oder gar fällt, kann mit dieser „früheren“ Kündigungsmöglichkeit entgegengewirkt werden. Zudem bietet es Flexibilität für eine vorzeitige Rückzahlung aus Eigenmitteln.