Konkret ging es in dem Fall um die von der Sparkasse verschwiegenen Rückvergütungen, die so genannten „Kick-backs“. Nach der ständigen Rechtsprechung sind Banken und Sparkassen verpflichtet, ihre Kunden über den Erhalt von Rückvergütungen für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen in Kenntnis zu setzen. Im Fall des Unterlassens liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die in der Regel zu Schadensersatzansprüchen berechtigt.
Die Sparkasse Hannover argumentierte im vorliegenden Fall damit, dass die Zahlung von aufklärungsbedürftigen Vertriebsvergütungen dem Kläger hätte klar sein müssen. Dieses Vorbringen haben die Gerichte zurückgewiesen. Die Sparkasse Hannover habe dem Kunden zwar mitgeteilt, den Ausgabeaufschlag (Agio) in Höhe von 3 Prozent erhalten zu haben. Sie offenbarte jedoch nicht die Höhe der tatsächlich erhaltenen Provisionen. Damit zeichnete der Kunde die Fondsbeteiligung an den beiden Medienfonds in der falschen Annahme, das wirtschaftliche Interesse der Sparkasse beschränke sich auf den Ausgabeaufschlag.
Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung