Zum einen stellt der BGH fest, dass seit dem 11.06.2010 keine Pflicht mehr dazu besteht, die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht hervorzuheben. Diese müssen lediglich klar und verständlich sein, was nicht bedeutet, dass sie hervorgehoben sein müssen. "Vor dem genannten Datum war das noch anders", so Rechtsanwalt Senn.
Zum anderen erklärt der BGH, dass die von den Sparkassen verwendeten, zumeist mehrseitigen Belehrungen, bei denen der konkret auf den jeweiligen Vertrag zutreffende Belehrungstext lediglich angekreuzt wurde, nicht vom eigentlichen Inhalt ablenkt und somit keine Verletzung des Gebots der klaren und verständlichen Gestaltung darstellt.
Zur Richtigkeit des jeweiligen Inhalts der Belehrungen wurde in den Urteilen dagegen keine Stellung genommen.
Eine grundsätzliche Aussage, dass die Belehrungen der Sparkassen somit immer korrekt gewesen sind, lässt sich daraus nicht ableiten. Es gibt etliche weitere Ansatzpunkte, aus denen sich eine Unwirksamkeit von Widerrufsbelehrungen ergeben kann, die beiden jetzigen Punkte sind lediglich einzelne Teilaspekte.
Jedenfalls sind die Urteile, nach Meinung von Rechtanwalt Senn, trotz des relativ großen Presseechos kein Grund, um auf einen möglichen Widerruf zu verzichten.
Vor einer eingehenden Prüfung der jeweiligen konkreten Widerrufsbelehrung lassen sich keinerlei Aussagen zur Wirksamkeit der Belehrung treffen.
Lassen Sie sich daher nicht verunsichern und verlieren Sie keine Zeit mit der Prüfung Ihrer Belehrung. Der Bundestag hat bereits das Ende des "ewigen Widerrufsrechts" beschlossen. Altverträge können demnach nur noch bis spätestens 21.06.2016 widerrufen werden.
Für eine kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung stehe ich gerne zur Verfügung.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht