Das Gericht stützt sein Urteil darauf, dass die Commerzbank AG den Anleger nicht zutreffend über die an sie fließenden Rückvergütungen (Vertriebsprovisionen) aufgeklärt hat. Die durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der klagende Bankkunde lediglich darüber informiert worden sei, dass das Agio von 5 % an die Bank fließen würde. Dass diese darüber hinaus noch Zahlungen erhalten hat, was unstreitig ist, war nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs. Damit war in den Augen des Gerichts die Angabe über die Rückvergütung weder vollständig, noch richtig, was die Schadenersatzpflicht der Commerzbank AG begründet.
Da sich das Beweisergebnis mit jenem zahlreicher Beweisaufnahmen deckt, in denen Bankberater für die Zeit bis 2008 bestätigen, dass sie bei der Beratung zu geschlossenen Fonds, wenn überhaupt, dann lediglich über das Agio aufgeklärt haben wollen, bestehen für Anleger des CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG gerichtlich durchzusetzen.
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