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THIELER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwaltskanzlei

CFB Fonds 167: Schiffsfonds dürfen nicht als Altersvorsorge empfohlen werden


15. Dezember 2012, 11:45
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil kürzlich festgestellt, dass Schifffonds nicht an Anleger empfohlen werden dürfen, die eine Kapitalanlage als Alterssicherung wünschen. Geschieht es trotzdem, steht den Anlegern unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zu.

Bei Schifffondsbeteiligungen handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die mit zahlreichen wirtschaftlichen Risiken bis zum Totalverlustrisiko verbunden sind. Deshalb sind sie für die Altersvorsorge und Alterssicherung nicht geeignet. Wie real die Risiken sind, zeigt sich gerade an den vielen Insolvenzen in der Schiffsfahrtsbranche.

Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss zum einen anlegergerecht sein, d. h. sie muss den Wünschen des Anlegers entsprechen. Die beratende Bank oder der Anlagevermittler muss dabei die vom Kunden mit der Anlage verfolgten Ziele und die Risiken, die er einzugehen bereit ist, erfragen und diese bei der Empfehlung der Kapitalanlage berücksichtigen. Wer also sein Geld zur Altersvorsorge anlegen will, dem dürfen keine Schiffsfonds empfohlen werden. Insbesondere bei älteren Menschen sind nach Rechtsprechung des Landgerichts Essen 15 oder mehr Jahre Laufzeit nicht mehr mit dem Ziel einer Altersvorsorge zu vereinbaren.

Zum anderen muss die Anlageberatung anlagegerecht sein, d. h. der Anleger muss umfassend über die Kapitalanlage informiert werden. Der Anlageberater ist dazu verpflichtet, nicht nur die Vorteile und Chancen der Anlage anzupreisen, sondern muss auch umfassend über alle Risiken aufklären. Oft übergeben Vermittler ihrem Kunden einen Prospekt. Die Übergabe muss rechtzeitig vor dem Vertragsschluss geschehen, so dass der Anlageinteressent ausreichend Zeit hat, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen und Fragen zu stellen. Laut dem aktuellen Urteil des OLG München haftet der Vermittler wegen falscher Angaben, wenn er vom Prospekt abweichende Angaben zur Fondsgesellschaft macht, die die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise entkräften. Das gilt auch, wenn er den Prospekt rechtzeitig übergeben hat.

Falls Sie eine sichere Kapitalanlage für Ihre Altersicherung suchten, Ihnen eine Beteiligung an einem Schifffonds empfohlen wurde oder der Vermittler vom Prospekt abweichende Informationen erteilte, sollten Sie sich umgehend an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ihnen eventuell Schadensersatzansprüche z. B. wegen einer Falschberatung oder Prospekthaftung zustehen.

Angesichts der drohenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen sollten sich die betroffenen Anleger umgehend an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um ihre Ansprüche und Handlungsmöglichkeiten prüfen zu lassen.

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