Die betroffenen 14 Schiffsfonds wurden von dem Dortmunder Emissionshaus in den Jahren 1991 bis 1998 am Markt platziert. Das Gesamtinvestitionsvolumen beläuft sich auf rund 160 Mio. Euro. Die Schiffsfonds gerieten, wie viele andere Schiffsfonds auch, durch die Schifffahrtskrise in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bisherige Sanierungsversuche blieben bislang ohne Erfolg. 13 der 14 Schiffe wurden bereits verkauft. Auf Grund der Insolvenz drohen den Anlegern nun hohe Verluste, die sogar zum Totalverlust ihres Kapitals führen können.
Aktuellen Meldungen zufolge wurde am 26. Juli dieses Jahres bereits für folgende Schiffsfonds die vorläufige Zwangsverwaltung vor dem zuständigen Amtsgericht Hamburg angeordnet: MS Cape Sable (DS Fonds 41), MS Cape Natal (DS Fonds 43), MS Cape Race (DS Fonds 45), MS Cape Charles (DS Fonds 52), MS Cape Cook (DS Fonds 62), MS Wehr Mosel (DS Fonds 63) und des Produktentankers MT Cape Bear (DS Fonds 61). Eine Risiko besteht für folgende Fonds: MS Cape Bonavista (DS Fonds 27), MS Cape Brett (DS Fonds 28), MS Cape Byron (DS Fonds 36), MS Cape Spencer (DS Fonds 46), MS Cape Sorrell (DS Fonds 49), MT Cape Banks (DS Fonds 50) und MS Cape Campbell (DS Fonds 56).
Betroffene Anleger sind in dieser Situation nicht schutzlos gestellt. Sie sollten einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Im Rahmen einer Überprüfung der Beteiligung kann dieser feststellen, ob dem Anleger Schadensersatzansprüche u. a. wegen Falschberatung zustehen. Eine Falschberatung liegt dann vor, wenn der Anleger im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß über die bestehenden oder möglichen Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt wurde.
Nach unseren Erfahrungen wurden zahlreiche Schiffsfonds über Banken und Sparkassen vertrieben. Dabei wurden die Schifffondsbeteiligungen häufig als eine „sichere Kapitalanlage“ empfohlen. Auf die bestehenden Risiken, wie den möglichen Totalverlust, die Höhe der Weichkosten oder die Ungeeignetheit als Altersvorsorge wurde in der Regel bei den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen in derartigen Fällen gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können im gegebenen Fall gegen die beratende Bank, den Anlagevermittler, aber auch gegen die Initiatoren des Fonds und dessen Vertrieb gerichtet werden.
Betroffene Anleger sollten sich daher umgehend fachkundig beraten lassen, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Christiana Franke
Vorstandsvorsitzende der Deutschen Anlegerstiftung